Die Klärwerksbetreiber haben die Verpflichtung, die bei der Abwasserreinigung anfallenden Klärschlämme unter den gegebenen ökonomischen und ökologischen Randbedingungen bei hoher Entsorgungssicherheit zu beseitigen. Die zu entsorgenden Klärschlammmengen und die derzeit genutzten Entsorgungswege sind für ausgewählte Länder Europas dargestellt.
Die Klärschlammentsorgung in Europa war aufgrund verschärfter Regelungen im Bereich des EU- und Landesrechts in den vergangenen Jahren großen Veränderungen unterworfen. Meilensteine, die diesen Wandel bewirkten, sind:
• 1998: Verbot der Klärschlammentsorgung ins Meer, wovon in erster Linie Großbritannien und Spanien betroffen waren.
• EU- Richtlinie, die bis 2005 für alle Kommunen mit mehr als 10.000 EGW und einer Einleitung von Abwasser in Küstenbereiche mindestens zweistufige Verfahren zur Abwasserbehandlung vorschreibt [2].
• Erhöhung des Anschlussgrades der Haushalte, der Neubau, die Rekonstruktion und Erweiterung der Reinigungsschritte in den Kläranlagen führen zu steigenden zu entsorgenden Klärschlammmengen.
• Verabschiedung der TA Siedlungsabfall, die eine Ablagerung von Material mit einem organischen Anteil > 5% nicht zulässt und somit auch eine thermische Behandlung des Klärschlammes erfordert. Die Umsetzung dieser Regelung begann in der Schweiz und den Niederlanden schon mit dem 1.1. 2000, während die meisten der EU-Staaten mit dem Jahr 2005 folgen werden.
• Konträr geführte Diskussionen über die landwirtschaftliche Nutzung von Klärschlämmen, insbesondere über den Erhalt der Nährstoffe und Ressourcen, wie z.B. Phosphor, auf der einen Seite und dem Eintrag von Schwermetallen, endokrinen Stoffen, Pharmarückständen und Erregern aus Schlachthöfen (Stichwort BSE) auf der anderen Seite.
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH |
Quelle: | Reformbedarf in der Abfallwirtschaft (2001) (Dezember 2001) |
Seiten: | 28 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dr. Jürgen Geyer |
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