Die energetische Verwertung von Abfällen ist in Deutschland im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG – konkret geregelt. Darin ist eine energetische Verwertung dann gegeben und als solche zulässig, wenn
• der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen mindestens 11.000 kJ/kg beträgt,
• ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75 % erzielt wird,
• die entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird,
• die im Rahmen der Verwertung anfallenden Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können.
Im Hinblick auf die Vorgaben zum Mindestheizwert ist das Trockenstabilat mit einem Heizwert von 15.000 bis 18.000 kJ/kg als Ersatzbrennstoff einzustufen und somit ein Abfall zur Verwertung.
Durch die intensiven Bestrebungen, Primärenergieträger einzusparen, ergeben sich derzeit zahlreiche Anwendungen zur industriellen Nutzung von Ersatzbrennstoffen. Allen Anforderungen ist gemein, durch die Verbrennung Energie zu erzeugen. Die verschiedenen Nutzungsarten lassen sich unterteilen in solche, in denen der Ersatzbrennstoff in einer industriellen Feuerung per Co-Feuerung zusätzlich in den Brennraum gelangt, und Anwendungen, in denen er in einer speziellen Feuerungsanlage als Mono-Charge verbrannt wird.
Für die zuletzt genannte Technik sind spezielle Anlagen notwendig, die in ihrer Größe an den industriellen Wärmebedarf angepasst und dabei den speziellen Anforderungen des Brennstoffs gerecht werden. Zudem müssen solche Anlagen im vollen Umfang die Grenzwerte der 17. BImSchV einhalten.
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH |
Quelle: | Reformbedarf in der Abfallwirtschaft (2001) (Dezember 2001) |
Seiten: | 14 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dr. Kurt Wengenroth |
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