Ausgangspunkt der nachfolgenden Ausführungen ist die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 17.09.2001.1 Der Inhalt dieser Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
• Die Leistungsverträge zwischen DSD und Entsorger mit Ausschließlichkeitsbindung werden im Hinblick auf Art. 81 EGV für den Zeitraum 01.01.1996 bis 31.12.2003 freigestellt.
• Künftige Leistungsverträge, die ab 01.01.2004 in Kraft treten sollen, müssen entsprechend den Vorgaben der Verpackungsverordnung ausgeschrieben werden.
• Gebot, den Grundsatz der ungehinderten Mitbenutzung von Erfassungsbehältnissen durch Wettbewerber einzuhalten.
Die Entscheidung bezieht sich vordergründig auf die sog. Leistungsverträge. Diese
regeln das Rechtsverhältnis zwischen DSD und den (kommunalen und privaten)
Entsorgungsunternehmen, da das DSD die gebrauchten Verkaufsverpackungen
nicht selbst einsammelt, sondern sich – in insgesamt 546 Entsorgungsgebieten
bzw. Sammelbezirken – dieser Entsorger bedient. Wie im Folgenden auszuführen
sein wird, hat die Entscheidung jedoch nicht nur für die Leistungsverträge,
sondern auch darüber hinaus weitreichende Folgen für die Entsorgung von Verpackungen.
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH |
Quelle: | Reformbedarf in der Abfallwirtschaft (2001) (Dezember 2001) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | RA Wolfgang Siederer |
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