Die EU-Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen [1] muss von den Mitgliedstaaten bis zum 28. Dezember 2002 in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Richtlinie legt Anforderungen an den Bau und Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen – Monoverbrennung – und Mitverbrennungsanlagen – z.B. Zementwerke und Kraftwerke, die Abfälle als Zusatzbrennstoff einsetzen – fest. Sie gilt sowohl für nicht gefährliche als auch für gefährliche Abfälle. Die Abfallverbrennungsrichtlinie erfasst jede Art der Verbrennung, unabhängig davon, ob es sich um eine Beseitigung oder Verwertung handelt. Neben Anforderungen zur Emissionsbegrenzung von Luftverunreinigungen, zur Annahme und Lagerung von Abfällen und Verbrennungsrückständen, zur Messung von Emissionen und zur Abwärmenutzung enthält die Richtlinie auch Emissionsgrenzwerte für die Ableitung von Abwasser aus der Abgasreinigung.
Der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht kommt vor allem mit dem Blick auf das Jahr 2005 eine besondere Bedeutung zu. Ab dem 1. Juni 2005 ist gemäß der Regelungen der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) [2] eine Deponierung von unbehandelten Siedlungsabfällen nicht mehr möglich. Das bedeutet, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt ein erhöhter Bedarf an Abfallbehandlungskapazitäten bestehen wird. Verschiedene Autoren kommen unter Annahme bestimmter Bedingungen zu der Prognose, dass ab dem genannten Datum mindestens 3 Mio. t/a [9] oder 4,3 bis 8 Mio. t/a [8] oder sogar 10 Mio. t/a [7] Abfallbehandlungskapazitäten in der Bundesrepublik Deutschland fehlen werden. Dieser Bedarf könnte für die Siedlungsabfälle durch den Bau neuer Abfallverbrennungsanlagen oder durch den Bau sogenannter Vorschaltanlagen, z.B. Anlagen zur mechanisch-biologischen Vorbehandlung (MBA), gedeckt werden. Für Produktionsabfälle und für über Vorschaltanlagen aus dem Siedlungsabfall ausgeschleuste heizwertreiche Fraktionen wird ein verstärkter Einsatz durch Mitverbrennung in Produktionsanlagen angestrebt. Für die Entscheidung, welche dieser Alternativen im Einzelfall gewählt wird, spielen die durch die Umsetzung der EU-Abfallverbrennungsrichtlinie in deutsches Recht festgelegten Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle.
Die emissionsmindernden Anforderungen der EU-Verbrennungsrichtlinie im Bereich Luftreinhaltung werden durch die Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) [3] in nationales Recht umgesetzt. Zusätzlich sind geringfügige Änderungen der 1., 4. und 9. BImSchV notwendig. Um die Anforderungen der EU-Abfallverbrennungsrichtlinie für den Teil Abwasser rechtsverbindlich umzusetzen, bedarf es der Änderung der Abwasserverordnung mit Einführung eines neuen Anhangs 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen [4]. Darüber hinaus müssen die einzelnen Bundesländer detailliertere Ausführungsbestimmungen im Rahmen ihrer wasserrechtlichen Regelungen erstellen.
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH |
Quelle: | Ersatzbrennstoffe 2 (2002) (Juni 2002) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. (apl.) Dr. Uwe Lahl Dipl.-Ing. Oliver Ludwig |
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