Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen

Laut Prognosen werden ab dem Jahr 2005 noch rund 983.000 Tonnen Restmüll pro Jahr in Berlin anfallen. Nachdem verschiedene Konzeptionen zur Umsetzung des Berliner Abfallwirtschaftsplanes sich nicht durchsetzen konnten, fasste der Berliner Senat am 1. April 2003 folgenden Beschluss: Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe, Anstalt des öffentlichen Rechts (BSR), die nach § 5 (1) KrW-/AbfG Berlin die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wahrnehmen, sollen ab 2005 rund 520.000 Jahrestonnen – nach deren Optimierung – weiter der Behandlung in der eigenen MVA Ruhleben zuführen und die Entsorgung von weiteren 463.000 Jahrestonnen Restabfall ausschreiben.

Nach dem Senatsbeschluss kann die Entsorgung der Hälfte der auszuschreibenden Menge im Rahmen einer Public Private Partnership (PPP) vergeben werden. Die BSR haben zur Vergabe der Entsorgungsaufträge zwei separate Verfahren gewählt. Die Ausschreibung des so genannten PPP-Modells im Wege des Verhandlungsverfahrens nach vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb begann nach Abschluss intensiver Vorbereitungen mit der Versendung der Vergabebekanntmachung an das EU-Amtsblatt am 14. Juli 2003, die Ausschreibung der reinen Dienstleistung im offenen Verfahren begann am 6. August 2003. Die ausgeschriebenen Leistungen sollen in beiden Verfahren noch im Jahre 2003 vergeben werden.

Detaillierte Darstellungen der Inhalte und Hintergründe der Ausschreibungen in der Öffentlichkeit und damit auch im Rahmen dieses Beitrages müssen daher unterbleiben. Dies ist erforderlich im Hinblick auf die Chancengleichheit der Teilnehmer, die Sicherung des Wettbewerbes, aber auch im Interesse eines störungsfreien Ablaufs des Vergabeverfahrens, der durch eine öffentliche Diskussion und die damit verbundenen Versuche der politischen Einflussnahme gefährdet wird. Dieser Beitrag muss sich also im Grundsatz auf eine allgemeine Darstellung der Grundlagen der Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen beschränken.

Den Ratschlag des Abdal zu befolgen, erst zu überlegen, welche Konsequenzen das eigene Handeln haben könnte, ist gerade in der Vorbereitung der Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen unabdingbar, denn diese entscheidet über den Erfolg oder Misserfolg der Auftragsvergabe. Zwingende Voraussetzung hierbei ist zunächst die umfassende Kenntnis der rechtlichen Grundlagen. Unter Beachtung der sich daraus ergebenden Anforderungen ist dann zu ermitteln, was Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein soll, und schließlich sind die Bedingungen hierfür zu definieren.

Zu beachten sind hierbei aus Sicht des Auftraggebers nicht nur das eigene Interesse an der wirtschaftlichen Beschaffung der richtigen Leistung. Es geht auch um die Vermeidung von Auseinandersetzungen wegen Vergabeverstößen. Also sollte auch ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mit der Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen nicht beginnen, ehe er überlegt hat, welches Ende dieselbe nehmen könnte. Gegenstand der Betrachtung sind Entsorgungsdienstleistungen, also Leistungen zum Einsammeln und Transportieren sowie zur Behandlung von Abfällen, nicht jedoch Leistungen zum Bau von Abfallbehandlungsanlagen und Planungsleistungen.



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Ersatzbrennstoffe 3 (2003) (Dezember 2003)
Seiten: 18
Preis: € 0,00
Autor: Vera Gäde-Butzlaff
Assessor Jens Bortnowsky
 
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