Der Sektor Abfallwirtschaft war noch vor kurzer Zeit nicht von konkreten rechtlichen IT-Sicherheitsbestimmungen betroffen. Gebote und Verbote mit Blick auf den Schutz der IT leiteten sich für die kommunalen Abfallwirtschaftsbetriebe im Wesentlichen - und oft in vager Form - aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten ab.
Angesichts der zunehmenden Bedrohung durch Cyberattacken hat sich dieser Sachstand in den letzten Jahren drastisch gewandelt, sodass abfallwirtschaftliche Betriebe - je nach Größe und Ausstattung mit Anlagen - Schritt für Schritt in Spezialgesetze aufgenommen wurden, die Vorgaben zur IT-Sicherheit enthalten. Die meisten kommunalen abfallwirtschaftlichen Betriebe sind heute bereits oder werden in Zukunft in das spezifische IT Sicherheitsrecht einbezogen. Im Folgenden wird der aktuelle Stand der gesetzlichen Vorgaben - auch vor dem Hintergrund der verkürzten Legislaturperiode - dargestellt.
Das im Jahr 2021 geänderte BSI-Gesetz (BSIG)1 nahm erstmals den Sektor der Siedlungsabfallentsorgung in seinen Geltungsbereich auf. Damit waren zunächst noch keine direkten Pflichten für die Unternehmen der kommunalen Abfallwirtschaft verbunden. Die Definition der konkret verpflichteten Unternehmen war einer entsprechenden Anpassung der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)2 vorbehalten, die zum 01.01.2024 in Kraft trat. Die BSI-KritisV definiert die konkreten Anlagenkategorien aus den Bereichen der Abfallsammlung/- beförderung und der Abfallverwertung/-beseitigung, die bei der Erreichung konkreter Schwellenwerte als Kritische Infrastruktur anzusehen sind. Somit werden durch diese Verordnung Unternehmen definiert, die Kritische Infrastrukturen betreiben (KRITIS-Unternehmen). Diese KRITIS-Unternehmen müssen spezifische anspruchsvolle IT-Sicherheitspflichten nach dem BSI-Gesetz (BSIG) erfüllen.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
Quelle: | 36. Abfall- und Ressourcenforum 2025 (April 2025) |
Seiten: | 10 |
Preis: | € 5,00 |
Autor: | Alexander Neubauer Wolf Buchholz |
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