Beteiligung von Kommunen an Ausschreibungen

Nach der Rechtsprechung ist eine überörtliche Betätigung von Kommunen im Bereich der Abfallentsorgung i. d. R. dann zulässig, wenn dargelegt werden kann, dass zwischen der Tätigkeit auf fremden Gebiet und auf eigenem Gebiet ein fördernder Zusammenhang besteht, etwa weil sonst brachliegende Ressourcen genutzt werden können oder sonstige Synergieeffekte erzielt werden können.

Die Kommune, die als Bieterin auftritt, muss insbesondere prüfen, ob sie sich im Rahmen dieser dargestellten kommunalrechtlichen Vorgaben hält. Rechtliche Fragen stellen sich aber auch für die Vergabestelle, die jeweils im Einzelfall zu entscheiden hat, ob ein Angebot einer Kommune im Vergabeverfahren gewertet werden darf. In einigen Verfahren mit Beteiligung von [GGSC] steht nun die gerichtliche Klärung dieser Fragen an.



Copyright: © Gaßner, Groth, Siederer & Coll.
Quelle: GGSC-Abfall 09/2004 (September 2004)
Seiten: 4
Preis: € 4,00
Autor: RAin Katja Gnittke
Dr. Natalie Michels
 
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