Die Novellen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in den Jahren 1996, 2001 und 2002 haben eine ganze Reihe von tief greifenden Änderungen des Wasserwirtschaftsrechts vorgenommen.
Indes lassen sich die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen für erstmalige Abwasser(direkt)einleitungen nach wie vor am einfachsten am Maßstab des § 52 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) ablesen: Neben der Abwasserbeseitigungspflichtigkeit des Antragstellers/Erlaubnisinhabers, der Beachtung etwaiger spezieller bewirtschaftungsrechtlicher Vorgaben und spezifischer EG-rechtlicher Vorgaben sind stets besondere emissionsseitige Vorgaben i. S. v. Mindestanforderungen einzuhalten, die im Einzelfall durch sog. immissionsseitige Anforderungen noch verschärft werden können.
Bereits seit geraumer Zeit befasst sich eine Vielzahl von Rechtsvorschriften mit der Reglementierung von solchen Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen, deren Inhaltsstoffe und Schadwirkungen sich bis auf die Einleitung aus dieser öffentlichen Abwasseranlage in ein Gewässer auswirken können. Für derartige Anlagenbenutzungen hat sich der Begriff "Indirekteinleitung" etabliert. Spezifische Anforderungen an Indirekteinleitungen finden sich praktisch bei allen im Bereich der Wasserwirtschaft tätigen Normgebern: Bund, Länder, Kommunen und Verbände, die ATV und selbst die Europäische Union befassen sich aus verschiedenen Blickwinkeln und mit unterschiedlichen Kompetenzen sowie unterschiedlichen Zielsetzungen mit dieser Materie. Sofern im Zuge landesrechtlicher Umsetzungen des durch die 6. Novelle zum WHG neu in den § 18 a WHG eingefügten Absatz 2 a Private die öffentliche Abwasserbeseitigung als eigene Aufgabe übernehmen, würden diese in Allgemeinen Vertrags- und Kanalisationsbenutzungsbedingungen gleichfalls eigenständige Anforderungen an spezifische Indirekteinleitungen stellen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Recht der Abfallwirtschaft 04/2004 (September 2004) |
Seiten: | 9 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Prof. Dr. jur. Peter Nisipeanu |
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