Zur Frage der Einwendungsfrist in wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren für Industriekläranlagen

Für die Errichtung und den Betrieb von Industriekläranlagen im Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE- Richtlinie) ist im deutschen Umsetzungsrecht genehmigungsrechtlich zwischen der Industriekläranlage selbst und der Einleitung des (geklärten) Abwassers in einen Vorfluter zu unterscheiden.

In Genehmigungs- und Zulassungsverfahren für umweltbeanspruchende Vorhaben muss regelmäßig die Öffentlichkeit beteiligt werden. Dies erfolgt traditionell in der Weise, dass die Antrags- oder Planunterlagen von der betroffenen Öffentlichkeit imLaufe des Genehmigungsverfahrens rechtzeitig und für einen gewissen Zeitraumeingesehen werden können und die Möglichkeit eingeräumtwird, gegen dasVorhaben oder seine Konzeption schriftlich Einwendungen zu erheben.Dabei kommt der Durchführung einer ordnungsgemäßen Öffentlichkeitsbeteiligung auch für die materielle Genehmigungsentscheidung eine hohe Bedeutung zu. Im Verfahrensrecht für die Erteilung einer Einleiterlaubnis aus Industriekläranlagen bestehen indes Unklarheiten, die durch die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber nicht zuletzt im Sinne des politisch aktuell wieder hoch im Kurs stehenden Interesses an einer Verfahrensbeschleunigung bei nächster Gelegenheit klargestellt werden sollten. 


Autoren*innen:
Stefan Kopp-Assenmacher und Dr. Bernhard Linnartz



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: UWP 01/2022 (März 2022)
Seiten: 5
Preis: € 25,00
Autor: Stefan Kopp-Assenmacher
 
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