Grenzfragen der §§ 66 Abs. 2 und 70 Abs. 2 LNatSchG NRW
Im deutschen Recht kann grundsätzlich nur derjenige gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, der sich auf die Verletzung eigener Rechte stützt. Dies führt zu einer strukturellen Durchsetzungsschwäche der objektiv-rechtlichen Naturschutzbelange in Genehmigungsverfahren. Um dieser Schwäche des Naturschutzrechts zu begegnen, hat der Gesetzgeber besondere naturschutzrechtliche Beteiligungs- und Klagerechte geschaffen. Gleichwohl können die Naturschutzbehörden in bestimmten Fällen von einer Beteiligung der Naturschutzvereinigungen bzw. -beiräte absehen. Für diesen Beteiligungsverzicht hat sich bei den Naturschutzbehördenmangels konkreter Vorgaben eine zumTeil sehr unterschiedliche Praxis herausgebildet. Daher erläutert dieser Beitrag die Beteiligungsvoraussetzungen amBeispiel der §§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 2 LNatSchG NRW, zeigt auf, welche rechtlichen Maßstäbe für einen Verzicht auf die Beteiligung gelten, und beleuchtet die Rechtsfolgen einer zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | UWP 04/2023 (November 2023) |
| Seiten: | 6 |
| Preis: | € 25,00 |
| Autor: | RA Thomas Tyczewski |
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Folgen und Perspektiven für eine klimaschonende Nutzung kohlenstoffreicher Böden in der Küstenregion Niedersachsens
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Der Schutz von Mooren und somit kohlenstoffreicher Böden ist ein zentrales Element erfolgreicher Klimaschutzstrategien. Am Beispiel der Küstenregion Niedersachsens wird deutlich, welche sozioökonomischen Folgen eine Wiedervernässung ohne wirtschaftliche Nutzungsperspektiven nach sich ziehen kann. Eine transformative Moornutzung kann nur gelingen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse, politische Rahmenbedingungen, soziale Akzeptanz und ökonomische Realitäten ineinandergreifen.
Zur Berücksichtigung globaler Klimafolgen bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen
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Der Text untersucht, wie Klimafolgenprüfungen bei Deponien und Abfallanlagen rechtlich einzuordnen sind. Während das UVPG großräumige Klimaauswirkungen fordert, lehnt das BVerwG deren Prüfung im Immissionsschutzrecht ab. Daraus ergeben sich offene Fragen zur Zulassung und planerischen Abwägung von Deponien.
In-situ-Erhebung der Schädigung von Fischen beim Durchgang großer Kaplan-Turbinen
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Schädigungen der heimischen Fischarten Aitel, Nase und Äsche bei der Turbinenpassage wurde mittels HI-Z-Tags an zwei mittelgroßen Laufkraftwerken untersucht. Bei juvenilen Fischen wurden Überlebensraten (48 h) zwischen 87 % und 94 % gefunden, bei den adulten Fischen zwischen 75 % und 90 %. Die geringeren Schädigungen am Murkraftwerk im Vergleich zum Draukraftwerk können plausibel durch eine geringere Zahl an Turbinenflügeln (vier statt fünf), eine geringere Fallhöhe und eine etwas langsamer laufende Turbine erklärt werden.