Grenzfragen der §§ 66 Abs. 2 und 70 Abs. 2 LNatSchG NRW
Im deutschen Recht kann grundsätzlich nur derjenige gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, der sich auf die Verletzung eigener Rechte stützt. Dies führt zu einer strukturellen Durchsetzungsschwäche der objektiv-rechtlichen Naturschutzbelange in Genehmigungsverfahren. Um dieser Schwäche des Naturschutzrechts zu begegnen, hat der Gesetzgeber besondere naturschutzrechtliche Beteiligungs- und Klagerechte geschaffen. Gleichwohl können die Naturschutzbehörden in bestimmten Fällen von einer Beteiligung der Naturschutzvereinigungen bzw. -beiräte absehen. Für diesen Beteiligungsverzicht hat sich bei den Naturschutzbehördenmangels konkreter Vorgaben eine zumTeil sehr unterschiedliche Praxis herausgebildet. Daher erläutert dieser Beitrag die Beteiligungsvoraussetzungen amBeispiel der §§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 2 LNatSchG NRW, zeigt auf, welche rechtlichen Maßstäbe für einen Verzicht auf die Beteiligung gelten, und beleuchtet die Rechtsfolgen einer zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | UWP 04/2023 (November 2023) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | RA Thomas Tyczewski |
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