Das am 24.10.2015 in Kraft getretene Artikel-Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten1 beinhaltete in Art. 1 nicht nur das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). In Art. 3 des Artikel-Gesetzes wurden gleichzeitig Änderungen des ElektroG geregelt, die im Jahr 2018 in Kraft treten. Die nachfolgende Darstellung ordnet diese Änderungen des ElektroG in den Gesamtzusammenhang ein und berücksichtigt dabei auch die neuen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Jahr 2018 zum Abfall- und Abfallgebührenrecht.
Elektro-Altgeräte sind gemäß § 3 Ziffer 3 ElektroG Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. Damit ist es ohne Bedeutung, dass in einem Elektro-Altgerät werthaltige Bauteile enthalten sind, d.h. das Elektro- Altgerät bleibt deshalb Abfall und unterfällt dem Regelungsregime des ElektroG.2 Abfall liegt dabei gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG unter anderem dann vor, wenn sich der Besitzer eines Gegenstandes entledigt.3 Elektro- und Elektronik- Altgeräte sind auch dann Abfall, wenn sich der Besitzer dieses Altgerätes durch die Abgabe an einen gewerblichen Metall- und Schrottsammler (Entrümpler) des Gerätes erledigt, insbesondere weil dieses Altgerät nicht mehr zur ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden soll (§ 3 Abs. 2 KrWG - Begriff der Entledigung).4
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | AbfallR - 05/2018 (September 2018) |
| Seiten: | 10 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Dr. jur. Peter Queitsch |
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