Seit dem Inkrafttreten des KrWG im Jahre 2012 sind Hunderte von Gerichtsentscheidungen zum KrWG veröffentlicht worden. Hinzu kommen zahllose unveröffentlichte Entscheidungen. Der nachfolgende Bericht schließt an frühere Rechtsprechungsreporte an; er kann sich aus Zeit- und Platzgründen nicht auf sämtliche berichtenswerten Entscheidungen der letzten Zeit erstrecken. Angesichts der Vielzahl veröffentlichter Entscheidungen bedurfte es vielmehr einer Beschränkung auf einige Entscheidungen, die es lohnen, gesondert auf sie aufmerksam zu machen.
Nach § 2 Abs. 1 KrWG gelten die Vorschriften des KrWG für die Vermeidung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen sowie für die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des KrWG kommt dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrWG maßgebliche Bedeutung zu; nicht entscheidend ist angesichts des Auffangcharakters des § 2Abs. 1Nr. 4KrWG, ob eine bestimmte Maßnahme als Abfallverwertung oder Abfallbeseitigung einzuordnen ist. Es muss vielmehr nur sichergestellt sein, dass es sich entweder um eine Maßnahme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen oder jedenfalls um eine sonstige Maßnahme der Abfallbewirtschaftung handelt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR - 04/2018 (Juli 2018) |
Seiten: | 15 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Prof. Dr. Martin Beckmann |
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