Klimaschutz prägt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht durchgehend. Er spielt etwa eine mehrfache Rolle bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen.1 Umgekehrt hat die Kreislaufwirtschaft eine sehr bedeutsame Rolle für den Klimaschutz. Das BVerfG spricht in seinem Klimabeschluss eigens die Änderung von Produktionsverfahren zur Klimaneutralität an: Der Gesetzgeber muss u.a. frühzeitig aufzeigen, welche Produkte erheblich umzugestalten sind. Zwar hat er dabei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Jedoch ist eine Politik zu entwickeln, die insgesamt die selbst gesetzten Klimaziele zu erreichen verspricht.
Die Produktverantwortung ist ein Schlüsselelement für den Klimaschutz. Dies gilt nicht zuletzt nach dem EGMR-Klimaurteil vom 9.4.2024. Zugleich ist die Fortentwicklung auf EU-Ebene zu erwarten, zeichnet sich doch eine Zusammenarbeit von EVP, Liberalen und Sozialdemokraten ab. Allerdings wird dabei nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27.6.2024 die Wettbewerbsfähigkeit wesentlich stärker betont; in diesen Ansatz wird auch die Klimawende integriert (Anhang Strategische Agenda 2024-2029). Schon in den Schlussfolgerungen 12 und 16 des Rates vom 17./18.4.2024 wurden der Green Deal und die Kreislauforientierung in das Wettbewerbskonzept einbezogen, für das ein neuer Deal erarbeitet wird, dessen Erstellung bis Jahresende am 27.6.2024 angemahnt wurde. Daher stellt sich in aller Schärfe die Frage: Welche Grenzen der die Kreislaufwirtschaft verwirklichenden Produktverantwortung bestehen - europäische bzw. nationale, wenn die Umsetzung ansteht oder Opting outs erfolgen?
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 03/2024 (Juni 2024) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz |
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