Große Staustufen tragen mit rund 1 200 km Stauhaltungsdämmen (Dämme) erheblich zum Hochwasserschutz im Freistaat Bayern bei. Der Bau von Staustufen ist nach § 31 Nr. 2 WHG planfeststellungspflichtigen Gewässerausbauten gleichgestellt. Betreiber sind daher zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit der Dämme im Zuge des Unterhalts verpflichtet, dessen Vernachlässigung Regressansprüche begründen könnte.
Große Staustufen mit Bemessung auf hundert- bzw. tausendjährliche Abflüsse haben eine erhebliche Bedeutung beim technischen Hochwasserschutz. Planung, Bau und Unterhalt von Stauhaltungsdämmen kommt damit eine über die Anforderungen der Stauregelung weisende Bedeutung zu. Da Dämme überwiegend mit Grasnarben geschützt werden, sind bei Unterhalt und Pflege von Dammböschungen soweit technisch zulässig und verhältnismäßig auch Belange des Natur- und Artenschutzes betroffen. Der Beitrag soll aufzeigen, wo und in welcher Weise Unterhalt und Pflege sowohl den technischen als auch den ökologischen Zielen gerecht werden können.
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| Quelle: | Wasserwirtschaft Heft 02-03 (März 2024) |
| Seiten: | 5 |
| Preis: | € 10,90 |
| Autor: | Dipl.-Ing. Uwe Kleber-Lerchbaumer |
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