Der regulatorische Rahmen der Folgenbewältigung des Braunkohlebergbaus in Sachsen unterscheidet sich grundlegend danach, ob es um die Folgen des bereits stillgelegten DDR-Braunkohlebergbaus oder des noch verbliebenen Braunkohlebergbaus geht. Demnach hat man es auch mit verschiedenen Entscheidungsstrukturen zu tun. Umso mehr ist ein Abgleich ratsam, da die Wege zwar unterschiedlich sind, aber dieselben Ziele angestrebt werden.
Der Freistaat Sachsen erlebt in gewisser Weise zum zweiten Mal in seiner Geschichte einen Kohleausstieg. Zunächst wurde im Zuge der Wiedervereinigung entschieden, einen Großteil des staatlichen DDR-Braunkohlebergbaus aus wirtschaftlichen Gründen stillzulegen, so auch im sächsischen Teil des Lausitzer und Mitteldeutschen Reviers. Rund 30 Jahre später, im Jahr 2020, wurde das Kohleausstiegsgesetz verabschiedet, wonach zur Verringerung der CO2-Emissionen die Kohleverstromung in Deutschland bis spätestens Ende 2038 gänzlich beendet werden soll, was zum Aus für die noch verbliebenen aktiven Braunkohletagebaue in Sachsen führt. Bei der Entscheidung 2020, für die sich der Begriff Kohleausstieg eingebürgert hat, handelt es sich mithin gewissermaßen bereits um den Kohleausstieg II, dem die vereinigungsbedingte Stilllegung früherer DDR-Braunkohlebetriebe als Kohleausstieg I vorausging.
Copyright: | © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH |
Quelle: | Wasserwirtschaft - Heft 04 (April 2023) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 10,90 |
Autor: | Dr. Gero von Daniels |
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