Kategorisierung tierischer Nebenprodukte nach dem Urteil des EuGH vom 2.9.2021 - C-836/19

Tierische Nebenprodukte sind gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprung bzw. andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen
und Samen.

Der Fall aus Thüringen betrifft die Einstufung tierischer Nebenprodukte, die das klagende Unternehmen bearbeitet und dann an Hersteller von Tiernahrung, Verwerter von Tierfetten und an Biogasanlagen verkauft. Das Unternehmen war zugelassen nach Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/20091 und zwar gemäß dem dortigen Abs. 2 Buchst. a für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 nach Art. 10 der Verordnung. Die zuständige Überwachungsbehörde hatte festgestellt, dass einige Stapelbehälter (Paloxen) erheblich mit Schimmel befallen waren, deutliche Verwesungserscheinungen aufwiesen und Fremdkörper wie Putzstücke, Plastikreste und Sägespäne enthielten. Deshalb stufte die Behörde das Material in die Kategorie 2 hoch und ordnete die sofortige Beseitigung an. Das Unternehmen klagte dagegen mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Umkategorisierung feststellen zu lassen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 04/2021 (November 2021)
Seiten: 3
Preis: € 32,00
Autor: Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg
 
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