Erlaubnis- und Anzeigeerfordernisse für Abfalltransporte öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem KrWG und dem GüKG

Zweck des KrWGist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). Mit dieser Zielsetzung gehört das KrWG zum Umweltrecht. Es ist aber auch öffentliches Wirtschaftsrecht. Die Kreislaufwirtschaftsgesetze des Bundes und der Länder weisen Entsorgungspflichten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und privaten Entsorgungspflichtigen nach dem Verursacherprinzip und unter Beachtung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden zu.

For the transport of waste as part of their duties public waste management authorities do not need a notification or a permit according to § 54 KWG and § 3 GüKG. Legal uncertainty and different administration procedures exist for the transport of waste as part of their vo-luntary tasks. The view is held that the public waste disposal authorities need notifications and permits for voluntary transport of waste as well as private companies. But this view is unconvincing. Public waste disposal authorities do not need a notification or a permit fot the transport of waste as a part of their voluntary tasks. This also applies to the transport of hazardous waste.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUp 03/2023 (August 2023)
Seiten: 13
Preis: € 32,00
Autor: RA Prof. Dr. Martin Beckmann
 
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