Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie, der umfassende Änderungsvorschläge zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beinhaltet, sowie mit verschiedenen weiteren rechtspolitischen Aktivitäten, wie dem '5-Punkte-Plan' für weniger
Plastik und mehr Recycling und Maßnahmevorschlägen wie etwa einem Plastiktütenverbot, initiiert aktuell das Bundesumweltministerium (BMU) abfallpolitische Schritte, um die Vermeidung und Verringerung des Abfallaufkommens voranzutreiben und hierdurch die Beiträge des Abfallrechts
und der Abfallwirtschaft zum Ressourcen- und Klimaschutz zu erhöhen.
Der Beitrag der Abfallpolitik und des Kreislaufwirtschaftsrechts zum Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz ist aktuell ein zentraler Gegenstand der politischen Debatte. Neben hersteller- und verbraucherbezogenen Ansätzen geht es dabei auch um die öffentliche Beschaffung als Mittel und Motor zur Verringerung des Einsatzes natürlicher Ressourcen und zur möglichsten Rückführung von Abfällen in den Stoffkreislauf. Konkretes Beispiel ist der mit dem KrWG-Referentenentwurf geplante Ausbau der Regelung des § 45 KrWG betreffend die umweltfreundliche Beschaffung der Behörden und Stellen des Bundes von einer bloßen Prüfungspflicht zu einer Bevorzugungspflicht, was den Einsatz 'umweltfreundlicher' und ressourcenschonender Erzeugnisse anbelangt. Der nachfolgende Beitrag befasst sich vor diesem Hintergrund mit der Frage, wie sich entsprechende abfallrechtliche Vorgaben in den Kontext der vergaberechtlichen Beschaffungsregeln einfügen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 06/2019 (November 2019) |
Seiten: | 12 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Dr. Martin Dieckmann |
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