Zur Reichweite von Rücknahmesystemen im Rahmen freiwilliger Produktverantwortung

Anmerkung zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14.5.2019 - 10 S 1990/18

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 14.5.2019 (10 S 1990/18) liegt zu der seit Jahren umstrittenen Frage, ob eine freiwillige Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung auch fremde Produkteumfassen darf, also solche, die der Zurücknehmende nicht selbst hergestellt oder vertrieben hat, nunmehr die erste ober gerichtliche Entscheidung vor. Darin hat sich der  Verwaltungsgerichtshof der einhelligen Auffassung der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte angeschlossen und für den Bereich der nicht gefährlichen Abfälle die Zulässigkeit einer freiwilligen Rücknahme fremder Produkte bestätigt. Hintergrund der Diskussion ist, dass große Einzelhandelsunternehmen, die bundesweite Rücknahmesysteme für Alttextilien aufbauen (wollen), diese angesichts der gesetzlichen Einschränkungen gewerblicher Sammlungen vermehrt auf § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KrWG stützen. Danach besteht die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG nicht, wenn Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung freiwillig zurückgenommen werden.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 04/2019 (Juli 2019)
Seiten: 4
Preis: € 32,00
Autor: RA Dr. Anno Oexle
Thomas Lammers
 
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