Mit dem Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG) vom 11.5.20231 werden die Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) 2 über die Schaffung eines Regimes der Erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff in deutsches Recht umgesetzt. Dabei geht es namentlich um Art. 8 EWKRL, der Reinigungs-, Sammlungs- und Entsorgungskosten sowie die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen für die in Teil E des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffprodukte künftig den Herstellern zuweist.
Kostentragungspflichtig sind danach die Hersteller von Lebensmittelverpackungen (To-go-Verpackungen), Getränkebechern, Getränkebehältern, leichten Kunststofftragetaschen sowie Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, Feuchttüchern und Luftballons. Ab 2027 werden auch Feuerwerkskörper in die Erweiterte Herstellerverantwortung aufgenommen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 03/2023 (Juni 2023) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. jur. Holger Thärichen |
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