Abfälle sind entweder gefährlich oder nicht gefährlich. Aufgrund
eines erhöhten Gefährdungspotenzials für die Umwelt
und die menschliche Gesundheit stellt die Richtlinie
2008/98/EG über Abfälle (AbfRL) an gefährliche Abfälle
strengere Anforderungen als an andere Abfälle, um mögliche
nachteilige Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter
infolge einer unangemessenen Bewirtschaftung der Abfälle
zu unterbinden oder zumindest so weit wie möglich
zu beschränken. Aus diesem Grunde gelten spezielle Regelungen
zur Überwachung, Vermischung, Kennzeichnung,
getrennten Sammlung und Genehmigung sowie in Bezug
auf Inspektionen und Aufzeichnungen.
In Umsetzung dieser Vorgaben unterliegen die Entsorgung und behördliche Überwachung von gefährlichen Abfällen auch nach demKreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) besonderen Anforderungen:2 Gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt zu sammeln; gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen sind unzulässig.3 Die Erzeuger und Besitzer haben ggf. bestehende landesrechtliche Überlassungs- oder Andienungspflichten zu beachten.4 Außerdem bestehen Register- und Nachweispflichten.5 Gefährliche Abfälle dürfen prinzipiell nur mit einer Erlaubnis gesammelt, befördert, gehandelt und gemakelt werden.6 Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, müssen einenAbfallbeauftragten bestellen.7Darüber hinaus knüpfen zahlreiche weitere Regelungen im untergesetzlichen Regelwerk zum KrWG sowie in abfallrechtlichen Sondergesetzen an den Begriff des gefährlichen Abfalls an. Für Anlagen, in denen solcheAbfälle entsorgtwerden, gelten zudem spezielle immissionsschutzrechtliche Vorschriften8 und ggf. ist bei neuen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfungnotwendig.9 Auch besteht eine Verknüpfung des Begriffs der gefährlichen Abfälle mit den Stoffkategorien der 12. BImSchV (Störfall- erordnung), die regelt, ob eine Anlage oder ein Betrieb aufgrund der vorhandenen Abfälle unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt (unten IV.4.). Schließlich ist der Begriff auch in anderen Rechtsbereichen von Relevanz, etwa im Rahmen der Umweltstatistik10 oder im Hinblick auf die gefahrstoff- sowie gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungspflichten und Verpackungsvorgaben. 11Undnicht zuletztunterliegtdiegrenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen - und auch von bestimmtennicht gefährlichen-AbfälleneinemVerfahrender vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.12 Für eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Abfallbewirtschaftung von der Abfallentstehung bis zur finalen Entsorgung sowie zurErfüllung er rechtlichen Vorgaben ist es essentiell zu wissen, unter welchen Umständen ein Abfall als gefährlich einzustufen ist.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 03/2023 (Juni 2023) |
Seiten: | 12 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. Olaf Kropp |
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