Die gesamte Abfallwirtschaft, insbesondere aber die kommunalen Entsorger, die aufgrund ihres hoheitlichen Entsorgungsauftrags eine wichtige Aufgabe der Daseinsvorsorge zu gewährleisten haben und damit systemrelevant sind, blicken auf ein schwieriges, herausforderndes Jahr zurück.
Während imFrühjahr und Sommer in erster Linie die abfallwirtschaftlichen
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen waren,1 sieht sich die Branche imHerbst mit einer Reihe von Gesetzesänderungen konfrontiert.
So ist am 28.10.2020 die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. 2 Das Gesetz sieht eine Reihe von Änderungen des geltenden Kreislaufwirtschaftsrechts vor, die auch für die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger (örE) und damit für die kommunalen Entsorger von großer Bedeutung sind. So strukturiert und akzentuiert die Novelle die kommunalen Getrenntsammelpflichten neu und verpflichtet erstmals die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in § 20 Abs. 2 KrWG ausdrücklich zur Getrenntsammlung bestimmter Fraktionen.3Erstmals räumt das Gesetz den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern imR ahmen der Anzeige von gewerblichen Sammlungen gemäß § 18 KrWG ein Klagerecht ein. Danach können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ebenso einklagen wie die gewerblichen Sammler. Positiv aus kommunaler Sicht ist zudem zu bewerten, dass die Hersteller und Vertreiber von sog. Einwegplastikprodukten an den Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen von öffentlichen Parks und Straßen (sog. Littering), die ansonsten in die Zuständigkeit und damit auch in die Kostenverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers fallen,5 beteiligt werden. Schließlich haben auch die Novellen des ElektroG6 sowie des Batteriegesetzes7
Neues für die kommunalen Entsorger zu bieten. Lässtman das Jahr Revue passieren, wirdman allerdings einräumen müssen, dass die kommunalen Entsorger und
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nichts so sehr beschäftigt hat wie die Umsetzung des seit nunmehr beinahe zwei Jahre geltenden Verpackungsgesetzes.
Von zentraler Bedeutung ist dabei die Schnittstelle zwischen den Zuständigkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Betreibern von Systemen zur Gewährleistung einer flächendeckenden Rücknahme von Verpackungen, die Abstimmung gemäß § 22 VerpackG. Die Verhandlungen zum Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung zwischen Systemen und den örE gestalten sich nach wie vor äußerst zäh und mühsam. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund erstaunlich,
dass der Abschluss von Abstimmungsvereinbarungen mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in dem jeweiligen Bundesland Systemgenehmigungsvoraussetzung
gemäß § 18 S. 2 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG ist.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 06/2020 (November 2020) |
Seiten: | 13 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. Ralf Gruneberg Dr. Ralf Bleicher |
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