Ablagerungsverbot für recycelbare und verwertbare Abfälle als marktwirtschaftliches Hindernis oder sinnvolles Lenkungsinstrument?
Das Deponierecht hat durch die Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung vom 30.6.20201 eine weitreichende Änderung erfahren. Nach der Verordnungsbegründung2 dient die Novellierung der Deponieverordnung (DepV) der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/8503. Mit dieser Richtlinie war in 2018 dieDeponierichtlinie geändert worden, um in den Mitgliedstaaten eine schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien zugunsten der getrennten Sammlung und Sortierung sowie des getrennten Recyclings zu erreichen. Diese Vorgaben sollen nach dem Willen des deutschen Verordnungsgebers durch ein grundsätzliches Ablagerungsverbot für recycelbare und verwertbare Abfälle auf Deponien umgesetzt werden. Das Deponierungsverbot ist § 7 DepV als neuer Absatz 3 beigefügt worden, der am 1.1.2024 in Kraft treten wird. Das Ablagerungsverbot ist zwar seinem Wortlaut nach nicht auf bestimmte Abfallarten beschränkt, betrifft jedoch vor allem mineralische Abfälle. So schätzt der Nationale Normenkontrollrat, dass pro Jahr ca. 3-4Mio. t Stadtböden (Bodenmaterial mit einem hohen Anteil technogener Substrate, insb. Bauschutt, Schlacken oder Aschen), die gegenwärtig auf Deponien abgelagert werden, in die Verwertung gehen werden.5 Infolge des Ablagerungsverbots müssen somit ausreichend rechtssichere Verwertungsmöglichkeiten für mineralische Abfälle zur Verfügung stehen. Dass dies der Fall ist, wurde nicht nur von Branchenverbänden, sondern auch von einzelnen Bundesländern, z.B. Niedersachsen, im Gesetzgebungsverfahren bezweifelt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 06/2020 (November 2020) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Prof. Dr. Andrea Versteyl Dr. Peter Kersandt |
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