Die Novelle des Batteriegesetzes

Erste Anmerkungen zur gesetzlichen Fortentwicklung der Rücknahme und
Verwertung von Geräte-Altbatterien in Deutschland
Mit der imSeptember 2020 verabschiedeten Novelle des Batteriegesetzes, die imWesentlichen am1.1.2021 in Kraft tritt, wurden erhebliche Änderungen der gesetzlichen Grundlagen für die Rücknahme und Verwertung von Altbatterien, insbesondere von Geräte-Altbatterien, vorgenommen. Im Kern umfasst dies die Abschaffung des Instruments eines Gemeinsamen Rücknahmesystems und die Einführung der Vollzugszuständigkeit der EAR. Hingegen fehlt es in den gesetzlichen Neuregelungen an bestimmten von den beteiligten Kreisen vielfach geforderten und in einem BMU-Arbeitsentwurf vomJuni 2019 noch vorgesehenen Vorkehrungen zumSchutz vorWettbewerbsverzerrungen zwischen den Rücknahmesystemen und vor Tendenzen der Erosion der Rücknahme von Geräte-Altbatterien. Auch beinhaltet die Novelle Gesetzesänderungen, die sich im Hinblick auf eine hinreichende Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben für die Altbatterierücknahme als kontraproduktiv erweisen können. Der nachfolgende Beitrag setzt sich hiermit im Sinne einer
ersten Analyse und Bewertung des zukünftig geltenden Rechtsrahmens für die Altbatterieentsorgung auseinander, wobei sich die Betrachtung auf die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Rücknahme und Entsorgung von Geräte-Altbatterien konzentriert.

Am 17.9.2020 hat der Deutsche Bundestag das Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes1 verabschiedet. Der Bundesrat hat dieses am 9.10.2020 passieren lassen,  sodass die Gesetzesänderungen am 9.11.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden konnten. Die gesetzlichen Neuregelungen werden im Wesentlichen am 1.1.2021 in Kraft treten(vgl. Art. 3 des Gesetzes). Lediglich für die neu eingeführte Registrierungspflicht für Batteriehersteller, die Verpflichtung zur Neugenehmigung von Rücknahmesystemen für Geräte- Altbatterien durch die EAR und die erstmals normierten Anforderungen an die ökologische Gestaltung der Beiträge der Rücknahmesysteme gelten gemäß § 31 Abs. 2, 4 und 5 Batteriegesetz (BattG) n.F.2 bestimmte Übergangsfristen. Ziel der Gesetzesänderungen ist ausweislich der Gesetzesbegründung - neben der Umsetzung der Vorgaben der 2018 geänderten EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG3 (AbfRRL) zur erweiterten Herstellerverantwortung - v.a. die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen, die sich im Bereich der Sammlung und Entsorgung von Geräte-Altbatterien ergeben haben. Der Gesetzentwurf konstatiert hier eine Ungleichverteilung der Lasten zwischen dem bisherigen Gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS) und den sog. herstellereigenen Rücknahmesystemen (hRS), die auch zwischenzeitlich zu einer Aufgabe des GRS bzw. dessen Umwandlung in ein hRS geführt hatte. Der hierdurch eingetretenen Situation solle durch die Gesetzesänderungen Rechnung getragen und den entstandenen Wettbewerbsverzerrungen hiermit entgegengetreten werden. Grundlage der Rücknahme und Entsorgung von Geräte-Altbatterien solle nunmehr ein 'reines Wettbewerbssystem' sein, für das faire Wettbewerbsbedingungen sichergestellt und einheitliche Anforderungen an die Systeme  festgelegt werden sollen. Außerdem sollen die Aufgaben der Herstellerregistrierung und der Genehmigung der Rücknahmesysteme bei einer Behörde gebündelt werden, umeinheitliche Maßstäbe bei der Bewertung sicherzustellen und Synergien nutzen zu können.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 06/2020 (November 2020)
Seiten: 16
Preis: € 0,00
Autor: RA Dr. Martin Dieckmann
 
 Artikel nach Login kostenfrei anzeigen
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Talsperren - Essenziell fuer die Minderung der Klimawandelfolgen
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (10/2025)
Die Bedeutung von Talsperren und Wasserspeichern wird in diesem Beitrag im Kontext des Klimawandels und der steigenden globalen Wassernachfrage betrachtet. Die Diskrepanz zwischen Wassernachfrage und verfügbarer Speicherkapazität wächst aufgrund von Klimawandel, Bevölkerungswachstum und Rückgang der Süßwasservorräte. Viele große Talsperren weltweit sind über 50 Jahre alt, was zum Teil Bedenken hinsichtlich ihrer Standsicherheit und Verlandung des Stauseevolumens aufwirft. Die Verlandung ist ein weltweit zunehmendes Problem. Ohne nachhaltige Maßnahmen werden bis 2050 viele Stauseen im Mittel bis zu 50 % verlandet sein. Eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung und Maßnahmen zur Minderung der Stauraumverlandung angesichts eines wachsenden globalen Wasserspeicherbedarfs sind unabdingbar.

Ressourcenorientierte Sanitärsysteme für nachhaltiges Wassermanagement
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (10/2025)
Abwassersysteme stehen infolge des Klimawandels und der Ressourcenknappheit vor Herausforderungen. Ressourcenorientierte Sanitärsysteme (NASS) ermöglichen durch eine getrennte Erfassung einzelner Abwasserteilströme (z. B. Grauwasser, Urin) eine gezielte Behandlung und Ressourcenrückgewinnung vor Ort. Zudem können sie bestehende Infrastrukturen entlasten. Praxisbeispiele verdeutlichen aktuelle Anwendungen von NASS. Das Projekt BeReit zeigt, dass eine Urinseparation den Belüftungsbedarf und Spurenstoffemissionen von Kläranlagen reduzieren kann.

Folgen und Perspektiven für eine klimaschonende Nutzung kohlenstoffreicher Böden in der Küstenregion Niedersachsens
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (10/2025)
Der Schutz von Mooren und somit kohlenstoffreicher Böden ist ein zentrales Element erfolgreicher Klimaschutzstrategien. Am Beispiel der Küstenregion Niedersachsens wird deutlich, welche sozioökonomischen Folgen eine Wiedervernässung ohne wirtschaftliche Nutzungsperspektiven nach sich ziehen kann. Eine transformative Moornutzung kann nur gelingen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse, politische Rahmenbedingungen, soziale Akzeptanz und ökonomische Realitäten ineinandergreifen.