Nach § 22 Abs. 2 VerpackG kann ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber dualen Systemen im Sinne von § 3 Abs. 16 VerpackG festlegen, wie die haushaltsnahe Sammlung von restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen (sog. Leichtverpackungen, LVP) bei privaten Haushaltungen auszugestalten ist.
Die Regelung steht gemäß § 22 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. VerpackG unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die entsprechende Vorgabe geeignet sein muss, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen; zudem darf die Befolgung der Vorgabe es den Systemen nicht unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen, die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Verpackungsrecht wahrzunehmen. Schließlich wird in § 22 Abs. 2 S. 2 VerpackG näher vorgegeben, dass die Rahmenvorgabe nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen darf, welchen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Sammlung von Siedlungsabfällen zugrunde legen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 02/2021 (März 2021) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. Markus W. Pauly |
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