Am 4.7.2018 ist das sog. EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft in Kraft getreten. Dieses hatte vor allem erhebliche Änderungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie zum Gegenstand, im Übrigen auch Änderungen der EU-Deponierichtlinie und weiterer Richtlinien.
Der Großteil der erforderlichen Umsetzung dieses EU-Legislativpakets in deutsches Abfallrecht ist durch das sogenannte Umsetzungsgesetz ('Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union') in Form von Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) erfolgt, das jüngst von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist. Am 4.7.2020 ist die Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis- Verordnung und der Deponieverordnung vom 30.6.20207 in Kraft getreten, deren Art. 2 die Deponieverordnung8 (DepV) betrifft. Diese Änderungen der DepV sind teilweise bedingt durch die Richtlinie (EU) 2018/850 vom30.5.2018 zur Änderung der EU-Deponierichtlinie, die Teil des EU-Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft ist (s.o.) und die bis zum 5.7.2020 in nationales Recht umzusetzen war. ImÜbrigen hat die Änderungsverordnung weitere Änderungen der DepV mit sich gebracht, die der deutsche Verordnungsgeber aus eigenem Antrieb vorgenommen hat. Im Folgenden sollen die rechtlich relevanten Änderungen der DepV dargestellt werden.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | AbfallR 01/2021 (Januar 2021) |
| Seiten: | 6 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | EMLE Gregor Alexander Franßen |
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