Im Jahr 2022 sind verschiedene gerichtliche Entscheidungen ergangen, die in der Kreislauf- und Abfallwirtschaft für mehr Rechtsklarheit gesorgt haben. Zudem hat der Bundesgesetzgeber den Versuch unternommen, der Einwegverpackungsflut bei Speisen und Getränken ab dem 1.1.2023 Einhalt zu gebieten. Dennoch sind Städte und Gemeinden mit dem Ergebnis unzufrieden, weshalb die Frage nach der Zulässigkeit einer kommunalen Einweg-Verpackungssteuer wieder erneut in das Blickfeld zurückgekehrt ist. Die nachfolgende Darstellung greift diese abfallrechtliche Gemengelage rechtssystematisch auf und gibt zudem einen Ausblick auf Optimierungspotenziale.
Das BVerwG hat mit Beschluss vom 28.4.20221 klargestellt, dass im Abfallrecht nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen ist. Insbesondere kommt es auf einen Besitzbegründungswillen nicht an. Der Begriff des Abfallbesitzers (§ 3 Abs. 9 KrWG) ist bereits dann erfüllt, wenn ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über einen Stoff oder Gegenstand besteht, der Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob Eigentum an diesen Stoffen oder Gegenständen besteht. Zugleich stellt das BVerwG klar, dass bei einer juristischen Person des Privatrechts (z.B. einer GmbH) diese Abfallbesitzerin ist und nicht der Geschäftsführer, ihr Betriebsleiter oder ihr Abfallbeauftragter, d.h. diese Organe der juristischen Person des Privatrechts nicht selbst die Verantwortlichkeit für die Beseitigung des Abfalls tragen. Insoweit war es nach dem BVerwG nicht zu beanstanden, dass die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde die Eigentümerin des Grundstücks als Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle gemäß § 62 KrWG (Anordnungsbefugnis im Einzelfall) aufgefordert hat, zumal die Pächterin des Grundstücks, eine GmbH, bereits vor Jahren die Insolvenz beantragt hatte.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR 06/2022 (November 2022) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. jur. Peter Queitsch |
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