Erweiterte Registerpflicht für Abfallentsorger

In Umsetzung von EU-Recht wurde die abfallrechtliche Registerpflicht der Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen mitWirkung vom 29.10.2020 erweitert. Sie müssen seither nicht nur ihren Abfall-Output, d.h. die Entsorgung der von ihnen behandelten oder gelagerten Abfälle dokumentieren, sondern auch die weitere Verwendung eines eventuellen Produkt-Outputs, d.h. von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangen sind. Das 'Wie' dieser Registerführung wurde kürzlich mit Wirkung vom 6.5.2022 neu geregelt. Der Beitrag erläutert die zugrunde liegenden Vorschriften und damit zusammenhängende Rechtsfragen.

Art. 35 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (AbfRL) sieht vor, dass Anlagen oder Unternehmen, die Abfallbehandlungen durchführen, chronologische Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung der Abfälle zu führen haben.AlsAbfallbehandlung gilt dabei jedesVerwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich derVorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Mit Wirkung vom 4.7.2018 wurde die Regelung dahingehend erweitert, dass in den chronologischenAufzeichnungen auchAngaben zu den Produkten und Materialien enthalten sein müssen, die aus einer Vorbereitung zurWiederverwendung2, einem Recycling oder anderenVerwertungsverfahren stammen. Im früheren EU-Recht war insoweit von 'Registern' die Rede. Deshalb wird seit dem 1.2.2007 im Bundesrecht dieser Begriff verwendet. Soweit die AbfRL die Register inzwischen als 'chronologische Aufzeichnungen' bezeichnet, ist die abweichende deutsche Terminologie nicht zu beanstanden, weil das EU-Recht keine vollständige Harmonisierung im Umweltbereich anstrebt und die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht deshalb nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche, sondern nur eine inhaltliche Übernahme ihrer Bestimmungen erfordert. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die in der AbfRL an anderer Stelle geregelte 'Registrierung' nichts mit der Registerführung zu tun hat, sondern die Anzeigeund Erlaubnispflichten nach deutschem Recht betrifft.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 03/2022 (Mai 2022)
Seiten: 11
Preis: € 32,00
Autor: Dr. Olaf Kropp
 
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