Nach Ansicht des Betroffenen stellte das Fahrzeug keinen Abfall dar, sondern ein Teilelager.Was der Betroffene übersehen hat, ist der Umstand, dass es neben dem subjektiven auch einen objektiven Abfallbegriff gibt.
Der Betroffene wehrt sich vor dem BayObLG gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts in einer Bußgeldsache. Gegen ihn war ein Bußgeldbescheid auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 KrWG1 ergangen, der das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen mit Bußgeld bis zu 100.000 € bedroht. Im Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen eine illegale Behandlung von Abfall vorgeworfen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene einen Pkw BMW540 I, der am 14.4.1993 erstmals zugelassen und am 18.7.2014 außer Betrieb genommen wurde, vor ca. vier Jahren gekauft mit der Zielrichtung, das Fahrzeug auszuschlachten und als Teilespender für seinen Pkw zu verwenden. Am 11.11.2020 wurde das Fahrzeug von der Polizei entdeckt. Es stand unter freiem Himmel und war ungeschützt den Umwelteinflüssen ausgesetzt. Es wies große Durchrostungen auf. Die vordere Stoßstange und das BMW-Emblem waren abgebaut. Am Fahrzeug war bereits grüner Bewuchs vorhanden. Lenkrad und Innenverkleidung der Tür waren demontiert, sodass eine Restauration des Fahrzeugs ausgeschlossen erschien. Im März 2021 verschrottete der Betroffene das Fahrzeug. Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf seinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid vom 7.4.2021 hin mit Urteil vom 14.10.2021 wegen vorsätzlichen Behandelns von Abfall außerhalb einer dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlage nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 2 KrWG für schuldig befunden. Dagegen wehrt er sich mit seiner Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | StoffR 02/2022 (Mai 2022) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg |
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