Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.10.2022 - XII ZR 89/21 - über die (Un-)Zulässigkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einesMietvertrages über eine Autobatterie entschieden, die das Sperren der Auflademöglichkeit einer Elektroauto-Batterie per Fernzugriff nach einer Vertragskündigung ermöglicht, wenn der Mieter dieWeiterbenutzung seines - gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten - Elektrofahrzeugs imStreitfall sodann nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung der Batterie erreichen kann.
Die Beklagte, eine französische Bank, die mit einem Automobilhersteller verbunden ist, vertreibt verschiedene Finanzprodukte und vermietet zudemBatterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung einer Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden 'AGB') der Beklagten geltend. Die streitgegenständliche Klausel sieht zurUnterstützung derWirksamkeit einer fristlosenKündigung hinsichtlich der vermieteten Batterien vor, dass 'imFalle einer außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge einer Kündigung' eine Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie mit 14-tägiger Frist angekündigt wird und die Vermieterin nach Ablauf dieser Ankündigungsfrist berechtigt ist, ihre Leistungspflicht einzustellen und dieWiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Der Klägermacht geltend, die AGB-Klausel sei unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung für die Mieter enthalte.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | StoffR 01/2023 (April 2023) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Prof. Dr. Tobias Lenz |
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