Mineralische Ersatzbaustoffe - Aufbereitung ohne (Abfall-)Ende?

Seit Jahrzehnten wird das Recycling von mineralischen Baustoffen betrieben
- eigentlich schon seit der Zerstörung der baulichen Substanz während des letzten Weltkriegs der Not gehorchend unmittelbar im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau in der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Entwicklung des deutschen Umweltrechts bereits in den 50er Jahren, beginnend mit dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz 1957), wurden im Hinblick auf die Auswirkungen aufbereiteter mineralischer Baustoffe auf den Untergrund und das Grundwasser in den verschiedenen Bundesländern Erlasse geregelt, mit denen die Anforderungen an die aufbereiteten Materialien und deren Einbau festgelegt wurden.

Diese Ländererlasse wurden in den einzelnen Bundesländern bereits einige Jahre praktiziert, bevor im Rahmen des Vollzugs abfallrechtlicher Vorschriften (Abfallbeseitigungsgesetz 1972) durch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - in Form von Technischen Regeln der LAGA (MuA 1999) erlassen wurden, die abgesehen von Ausnahmen in den einzelnen Bundesländern zur Anwendung gelangten. Auf der Grundlage der Technischen Regeln der LAGA war auch die Entscheidung zu der Verfüllung einer Tongrube durch die zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz ergangen, die schließlich durch die sogenannte 'Tongrubenentscheidung' des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2005) aufgehoben wurde, weil Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften sind und damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen. Diese gerichtliche Einstufung der Technischen Regeln der LAGA war schließlich der Ausgangspunkt für ein Gesetzgebungsverfahren zur Ersatzbaustoffverordnung (BMU 2010) bzw. zur sogenannten Mantelverordnung (BMU 2012). Von einer 'Mantelverordnung' wurde gesprochen, weil das Gesetzgebungsvorhaben sowohl Änderungen der Grundwasserverordnung, Regelungen einer Ersatzbaustoffverordnung, Änderungen der Deponieverordnung und schließlich eine geänderte Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung umfasste. Dabei wurde die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens zwischen der Tongrubenentscheidung und dem ersten Entwurf für eine Ersatzbaustoffverordnung von etwa fünf Jahren unter anderem darauf zurückgeführt, dass nunmehr eine bundesrechtliche Regelung in Form einer Verordnung für Ersatzbaustoffe geschaffen werden sollte, darin die Anforderungen für etwa 15 verschiedene Ersatzbaustoffe geregelt werden sollten, zum Teil neue Prüfparameter wie zum Beispiel Vanadium und Molybdän eingeführt werden sollten und schließlich bei dem Untersuchungsverfahren das neu entwickelte Säulen- bzw. Schüttel-Verfahren (W/F 2:1) zur Anwendung gelangen sollte (Fischer 2013).



Copyright: © Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben
Quelle: Recy & Depotech 2022 (November 2022)
Seiten: 8
Preis: € 4,00
Autor: Professor Dr. Wolfgang Klett
 
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