Auswirkungen der Novellierungen im EEG 2023 auf die Planung neuer Biogutvergärungsanlagen

Im Jahr 2021 betrug der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch Deutschlands knapp 20 %. Dabei ist der Anteil der erneuerbaren Energien im Bereich Strom mit gut 41 % führend (siehe Abbildung 1). In den Bereichen Wärme und Verkehr hinkt der Anteil der Erneuerbaren deutlich hinterher bzw. steht am Beginn einer Elektrifizierung. Insgesamt wurden 2021 durch erneuerbare Energien rund 221 Millionen Tonnen Treibhausgasemissionen in Deutschland vermieden [1].

Zum Teil schon zum 29. Juli 2022 vor allem aber zum 1. Januar 2023 tritt die Novellierung des zuletzt 2021 angepassten 'Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023' in Kraft. Eine wesentliche Neuerung ist der Grundsatz, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Damit haben erneuerbare Energien bei Abwägungsentscheidungen Vorrang.
Die über das EEG garantierte Mindest-Vergütungshöhe für Strom aus Biogas sowie die Zuschläge für die Errichtung flexibler Stromerzeugungskapazitäten bleiben weitgehend unverändert. Ebenso sollen die Ausschreibungen der Bundesnetzagentur bis 2028 in ähnlicher Weise wie bisher fortgeführt werden. Wesentlich verändert und ausgeweitet wird ein eigener Ausschreibungs- und Vergütungsbereich für die hochflexible Verstromung von Biomethan.
Wichtig für die Planung und den Betrieb von Biogutvergärungsanlagen ist auch, dass die bisher komplexen Einschränkungen für die Eigenversorgung mit Strom komplett gestrichen wurden.
Insgesamt bietet die Novelle des EEG für die kommenden Jahre weitgehende Planungssicherheit für die Vergütung des in neuen Biogutvergärungsanlagen erzeugten Stroms.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: Biomasse-Forum 2022 (November 2022)
Seiten: 12
Preis: € 6,00
Autor: Dipl.-Ing. Thomas Raussen
Jana Wagner
 
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