Die Verpflichtung zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes ergibt sich durch die Vorgaben aus der Industrieemissionsrichtlinie (Europäisches Parlament und Rat, 2010) sowie die erfolgte Umsetzung im österreichischen Recht. Da die genannten IPPC-Tätigkeiten mehrere Branchen betreffen, erfolgte dies in verschiedenen Rechtsmaterien, wobei nachfolgend nur die wichtigsten genannt werden.
Gemäß Industrieemissionsrichtlinie hat der Betreiber einer IPPC-Anlage, in der im Rahmen seiner Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, im Zuge der Anlagengenehmigung (oder Änderung) einen Bericht über den Ausgangszustand in Bezug auf die beiden Umweltmedien Grundwasser und Boden vorzulegen. Die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben in nationales Recht ist in Österreich in den verschiedenen Rechtsmaterien (AWG, WRG, GewO) bereits erfolgt. Für die Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes steht in Österreich ein Leitfaden des BMK zur Verfügung, der als Orientierung herangezogen werden kann. Welche Schritte zu setzen sind und welche Abstimmungen und Recherchen es benötigt, wird in diesem Beitrag beschrieben. Bei endgültiger Einstellung der IPPCrelevanten Tätigkeit ist nochmals der Zustand zu erheben und ein Vergleich mit dem Ausgangszustand vorzunehmen. Im Anlassfall sind anschließend die erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um eine verursachte Verschmutzung zu beseitigen und damit den Ausgangszustand wiederherzustellen.
Copyright: | © Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben |
Quelle: | Recy & Depotech 2022 (November 2022) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 3,00 |
Autor: | Roman Hummel K. Amort Prof. Dr. Arne Michael Ragoßnig |
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