§ 16 der 30. BImSchV ermöglicht den Genehmigungsbehörden, bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung von Abfällen in einer MBA eine offene Nachrotte ohne Abgaserfassung und -reinigung zu genehmigen.
Dies kann speziell für die Nachrüstung von MBA-Altanlagen von besonderer Bedeutung sein. Als Grundvoraussetzungen für eine offene Nachrotte wird in der 30. BImSchV gefordert, dass der zur Nachrotte vorgese-hene Abfall eine Atmungsaktivität von 20 mg O2/g TS (AT4) unterschreitet und durch sonstige betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Vorsorge gegen schädli-che Umwelteinwirkungen auf andere Weise Genüge getan ist.“
Das Emissionsverhalten während der Nachrotte von mechanisch-biologisch vorbehan-delten Abfällen kann zur Zeit nicht belastbar beschrieben bzw. quantifiziert werden, da bisher keine entsprechenden Untersuchungsergebnisse vorliegen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand kann eine offene Nachrotte insbesondere durch TOC-, N2O- sowie Geruchsemissionen die Umwelt beeinträchtigen. Hinter dem Parameter TOC verbirgt sich im wesentlichen das Methan (CH4). Anthropogene Schadstoffe (CKW, FCKW, etc.) sind in der Nachrotte nicht mehr zu erwarten. N2O-Emissionen können im Einzelfall auch während der gekapselten Intensivrotte (Startphase), insbe-sondere aber während der Nachrotte bei Temperaturen < 45 °C auftreten. Die Bedin-gungen für die N2O- bzw. CH4-Bildung sind daher prinzipiell gegensätzlich.
Nach Einschätzung des Landesumweltamtes NRW und der Autoren kann eine offene Nachrotte“ nur nach einer technisch hochwertigen biologischen Vorbehandlung zuge-lassen werden, d.h. nach einer MBA neuester Generation (gekapselt mit zumindest ei-ner thermischen Abluftbehandlung für höher belastete Abluftteilströme).
Copyright: | © Wasteconsult International |
Quelle: | Abfallforschungstage 2004 (Juni 2004) |
Seiten: | 17 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr. Rainer Wallmann Prof. Dr.-Ing. Carsten Cuhls Dr. Joachim Clemens Dr.-Ing. Tanja Scheelhaase Dipl.-Ing. Jürgen Hake |
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