Mit der novellierten Gewerbeabfallverordnung wurden weitere rechtliche Grundlagen für die getrennte Erfassung von Abfällen und die Stärkung der stofflichen Verwertung geschaffen. Die auf den ersten Blick klaren rechtlichen Anforderungen treffen in der Praxis auf vielfältige Herausforderungen. Aus der
Perspektive einer Abfallbehörde werden mit der Umsetzung verbundene Aufgaben, Fragen und Herangehensweisen dargestellt.
Die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 18. April2017 ist in einem ersten Schritt bereits zum 1. August 2017 in Kraft getreten und hat die bisherige Verordnung vom 19. Juni 2002 ersetzt. Zentrale Regelungsinhalte sind Anforderungen an die getrennte Erfassung stofflicher Fraktionen wie Papier, Glas und Kunststoff und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle sowie die Zuführung von Abfallgemischen zu Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen. Zum 1. Januar 2019 sind dann in einem zweiten Schritt weitere Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen in Kraft getreten, die insbesondere die technische Ausstattung sowie das Erreichen und die Dokumentation der Sortier- und Recyclingquote zum
Gegenstand haben. Für die vorsätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung sind Bußgeldtatbestände hinterlegt. Aus bisherigen Veröffentlichungen und Berichten zur GewAbfV
ergibt sich nicht zuletzt aufgrund der zentralen abfallrechtlichen Position und der Vielzahl an betroffenen Akteuren ein vielfältiges Bild zum Stellenwert von gewerblichen Abfällen und der praktischen Umsetzung bzw. den jeweiligen Erwartungen daran. An dieser Stelle soll aus Sicht einer Abfallbehörde auf abfallrechtliche, abfallwirtschaftliche und vollzugspraktische Teilaspekte eingegangen werden, mit dem Ziel, einen Einblick in die Herausforderungen des Verwaltungsalltags zu geben und zu einem erweiterten Gesamtverständnis beizutragen.
Die GewAbfV steht in einem größeren, umweltpolitisch übergreifenden Gesamtzusammenhang, dessen Bedeutung bei alleiniger Betrachtung der Verordnung nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Die Verordnung ist dabei eine abfallrechtlich spezielle Norm neben zahlreichen weiteren Normen. Sie richtet sich an die Erzeuger und Besitzer von in ihrer Gesamtheit nicht abschließend bestimmten gewerblichen Siedlungsabfällen, darüber hinaus an Erzeuger und Besitzer von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Die Erzeuger und Entsorger von Gewerbe- und Bauabfällen sind hinsichtlich ihrer Geschäftsfelder, Organisation, Qualifikation und ihrem Umgang mit Abfällen sehr unterschiedlich. Die Erfüllung der in einer Rangfolge nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) abgestuften abfallrechtlichen Verpflichtungen zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen steht dabei unter dem Vorbehalten der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
Copyright: | © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH |
Quelle: | Wasser und Abfall 01/02 (Februar 2021) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 10,90 |
Autor: | Dipl.-Ing. Jens Finkenstein |
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