Die Entwicklung des wissenschaftlichen Kenntnisstands wie auch der gesellschaftlichen und politischen Aufmerksamkeit ist in Deutschland in das Klimaschutzgesetz mit verbindlichen Klimazielen gemündet. Die Wasserkraft stellt einen wichtigen Baustein der notwendigen und dringlichen Energiewende dar. Soweit Konflikte mit der Gewässerökologie sich als Hemmnis darstellen, sind diese über das wasserrechtliche Ausnahmeregime einzelfallbezogen lösbar. Die Rechtsprechung erkennt dies zunehmend an. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit den Belangen der Wasserkraft angemessen Rechnung zu tragen.
Bei wasserrechtlichen Zulassungsentscheidungen wie auch bei nachträglichen Anordnungen unterliegen die zuständigen Behörden zunächst einmal strikten Vorgaben zur Durchsetzung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach §§ 27 ff. WHG.
Allerdings kommt, wie die Rechtsprechung zunehmend anerkennt, zugunsten von Wasserkraftanlagen grundsätzlich - bei entsprechender Einzelfallabwägung - eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen in Betracht (§ 31 Abs. 2 WHG). Dabei sind die Belange von Klimaschutz und regenerativer Energieerzeugung (wie auch die privaten Interessen der Betreiber, und zwar sowohl die Erwerbs- als auch besonders die Bestandsinteressen) angemessen zu berücksichtigen, d. h. ordnungsgemäß zu ermitteln, zu bewerten und in angemessenen Ausgleich zu bringen. Dies folgt nicht nur aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip, sondern ermöglicht auch die zunehmend und immer dringlicher gebotene Förderung von Klimaschutz und erneuerbarer Energieerzeugung.
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| Quelle: | Wasserwirtschaft - Heft 11 (November 2020) |
| Seiten: | 5 |
| Preis: | € 10,90 |
| Autor: | Dr. Thorsten Attendorn |
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