Oberflächenwasserentnahme versus Mindestabfluss im Kontext von WRRL und Klimawandel

Die Bereitstellung von Wasser als Nahrungsmittel, Rohstoff und für Brauchwasserzwecke bildet eine zentrale Ökosystemleistung der Oberflächengewässer und ihrer Auen. Zeitgemäße Bewässerungslösungen müssen sich in Bezug auf die Entnahme an umweltrechtlichen und -fachlichen Maßstäben messen lassen. Die Mindestwasserführung ist zu erhalten. Negative Auswirkungen durch Aufstaumaßnahmen in Fließgewässern sollen möglichst vermieden werden.

Die Bereitstellung von Wasser als Nahrungsmittel, Rohstoff und für Brauchwasserzwecke bildet eine zentrale Ökosystemleistung der Oberflächengewässer und ihrer Auen, da sie eine wesentliche Grundlage der menschlichen Existenz ist und maßgeblich das menschliche Wohlergehen bestimmt [1]. Das notwendige Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Fließgewässer und Seen) fällt nach § 9 Absatz 1 WHG [2] unter den wasserrechtlichen Begriff der 'Benutzungen". Wichtige Nutzungen durch den Menschen und damit Entnahmegründe sind vor allem

Benutzungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. 'Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen." (§ 10 Absatz 1 WHG). Sehr häufig sind Entnahme und Ableitung von Wasser aus Oberflächengewässern nach wie vor damit verbunden, dass ein Aufstauen des Gewässers erfolgt.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser und Abfall 04 (April 2020)
Seiten: 8
Preis: € 10,90
Autor: Dr. rer. nat. Dr. agr. Dietmar Mehl
Dipl.-Ing. Marc Schneider
Anika Lange
Robert Dahl
 
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