Am 1.12.2011 ist die 'Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung' [1] in Kraft getreten. Damit wurde ein längeres Verfahren abgeschlossen, das bereits bei der Entstehung der Deponieverordnung 2009 (DepV 2009) [2] mit einer Forderung der EU-Kommission nach einer einzigen Änderung begann. Anlass hierfür war das Fehlen einer Gleichwertigkeitsklausel für den Eignungsnachweis für Erzeugnisse für Deponieabdichtungskomponenten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anhang 1 der DepV. Darüber hinaus wurde weiterer, sich aus dem Vollzug ergebender Anpassungs- und Aktualisierungs-bedarf geregelt.
Im nationalen Deponierecht ist die Vorgabe des Art. 5 Abs. 3 lit. b) Deponierichtlinie durch die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Deponieverordnung umgesetzt worden. Die nähere Spezifikation der Gefährlichkeitsmerkmale ist durch den Verweis auf die Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erfolgt. Hiernach dürfen Abfälle nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden, wenn sie u.a. als explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich oder leicht entzündlich eingestuft werden. Diese Regelungen in der GefStoffV gehen auf die Umsetzung der EU-Kennzeichnungsrichtlinie (RL 67/548/EWG (Stoff-Richtlinie) sowie RL 1999/45/EG (Zubereitungs-Richtlinie)) zurück, die allerdings zum 1. Juni 2015 durch die Verordnung Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) [5] abgelöst wurden. Um im nationalen Deponierecht die Konkretisierung der Gefährlichkeitsmerkmale weiterhin in EU-rechtskonformer Umsetzung der Deponierichtlinie gewährleisten zu können, ist es notwendig, den bisherigen Verweis in der Deponieverordnung auf die GefStoffVO, der seit dem 1. Juni 2015 leerläuft, in geeigneter Weise zu ersetzen. Die Regelung des § 7 DepV geht zurück auf Art. 5 Abs. 3 RL 1999/31/EG [6] über Abfalldeponien (DeponieRl): Danach haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, damit be-stimmte Arten von Abfällen nicht auf einer Deponie angenommen werden können. Gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchstabe b) fallen Abfälle, die bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen, unter dieses Deponieverbot. Zu diesen Abfällen sind Abfälle, die unter Deponiebedingungen explosiv, korrosiv (ätzend), brandfördernd, leicht entzündbar oder entzündbar sind, zu zählen. Zur Konkretisierung dieser Gefährlichkeitskriterien verweist Art. 5 Abs. 3 Buchstabe b) DeponieRl auf den Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle.
Copyright: | © Universität Stuttgart - ISWA |
Quelle: | Deponieforum 2016 (März 2016) |
Seiten: | 16 |
Preis: | € 8,00 |
Autor: | Dr. Karl Biedermann |
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