Im Zuge der Phosphorrückgewinnungspflicht sind für eine Vielzahl neuer Anlagen Genehmigungsvorbehalte zu prüfen
Nachdem die Regelungen für die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen durch die Novellierung des Düngegesetzes (DüngeG) [4] und der Düngemittelverordnung (DüMV) [18] erheblich geändert worden sind, ist nur kurze Zeit später auch die gesamte Klärschlammbewirtschaftung durch die Novelle der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) [19] auf neue Füße gestellt worden.
Zentral sind die Vorgaben zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und die darauf bezogenen Pflichten bei der Klärschlammbewirtschaftung. Die Erfüllung der Phosphorrückgewinnungspflicht wird auch eine Vielzahl neuer Anlagen erforderlich machen. Denkbar sind Anlagen zur Lagerung von Klärschlämmen, in denen Klärschlämme vor einer Phosphorrückgewinnung oder vor ihrer thermischen Behandlung gelagert werden, Anlagen zur Rückgewinnung von Phosphor aus dem Abwasser oder dem Klärschlamm in der Kläranlage, Anlagen zur Mit-/Verbrennung und thermischen Vorbehandlung von Klärschlämmen, Anlagen zur Rückgewinnung von Phosphor aus den Aschen und sonstigen Rückständen aus der Mit-/Verbrennung und thermischen Vorbehandlung von Klärschlämmen, sowie Anlagen zur Lagerung von solchen Aschen und Rückständen vor einer Phosphorrückgewinnung.
Im vorliegenden Beitrag wird dargestellt, inwieweit Genehmigungsvorbehalte für solche Anlagen bestehen. Dabei liegt der Fokus auf Genehmigungsvorbehalten nach dem Immissionsschutzrecht. Aufgrund der sogenannten Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), wonach die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen einschließt, ist neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung grundsätzlich keine weitere eigenständige Genehmigung erforderlich (Ausnahme: Planfeststellungen, bergrechtliche Betriebsplanzulassungen, atomrechtliche Genehmigungen und wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach §§ 8 und 10 Wasserhaushaltsgesetz). Soweit ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsvorbehalt nicht besteht, können - worauf hier hingewiesen wird - eigenständige Genehmigungsvorbehalte noch nach anderen einschlägigen Rechtsgebieten bestehen, insbesondere nach dem (Landes-)Baurecht und, soweit mit Errichtung und Betrieb der Anlage eine Gewässerbenutzung einhergeht, nach den §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Der Beitrag geht ergänzend auch auf die Beförderung von Klärschlämmen ein.
Copyright: | © Rhombos Verlag |
Quelle: | ReSource 2019 - 02 (Juni 2019) |
Seiten: | 10 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | EMLE Gregor Alexander Franßen |
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