Ist die (ganze) Erde Abfall?

Der Abfallbegriff wird durch Vollziehung und Gerichtsbarkeit extensiv
ausgelegt. Abfälle sind gemäß § 2 Abs 1 AWG 2002 bewegliche Sachen, deren
sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist (objektiver Abfallbegriff).

Nach der Rechtsprechung zum subjektiven Abfallbegriff ist es ausreichend, dass die Entledigungsabsicht bei irgendeinem Vorbesitzer des Abfalls bestanden hat. Der VwGH hat darauf aufbauendjudiziert, dass aufgrund der Entledigungsabsicht des Bauherrn bzw. Liegenschaftseigentümers Bodenaushubmaterial, das von einem Bauunternehmen ausgehoben wird, grundsätzlich (subjektiv) Abfall darstellt. Er übersieht dabei jedoch, dass erst durch die Tätigkeit des Bauunternehmens eine bewegliche Sache entsteht, die überhaupt potentiell Abfall darstellen kann. Das aushebende Unternehmen ist daher Abfallersterzeuger und erster Abfallbesitzer. Der Bauherr bzw. Liegenschaftseigentümer war nie Besitzer der beweglichen Sache. Seine mögliche Entledigungsabsicht ist daher nicht relevant. Es kann ausschließlich auf die Entledigungsabsicht des Bauunternehmensankommen. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf andere Sachverhalte übertragen und ist durchwegs kritisch zu betrachten. So erzeugen auch der Gärtner, der mit dem Schneiden von Bäumen beauftragt wird, und der Arzt, der einen Blinddarm oder Weisheitszahn entfernt, aufgrund der Ausdehnung des subjektiven Abfallbegriffs 'Abfall'. Diese Rechtsansicht führt zu vielfachen Problemen im Umgang mit natürlich vorkommenden Materialien. Bauunternehmen, Gärtner aber auch Ärzte müssten demnach abfallrechtliche und abgabenrechtliche Bestimmungen einhalten (z.B.: berufsrechtliche Bewilligung nach § 24a AWG 2002, anlagenrechtliche Genehmigungen nach § 37 oder § 53 AWG 2002, allgemeine Bestimmungen zu geeigneten Orten nach § 15 AWG 2002, Abgabenbestimmungen des § 3 Abs 1 ALSAG, die Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs 1a ALSAG, etc.). Der sich daraus für die Normadressaten
und die vollziehende Verwaltung ergebende Aufwand ist enorm.



Copyright: © Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben
Quelle: Recy & Depotech 2018 (November 2018)
Seiten: 10
Preis: € 5,00
Autor: Dr. Martin Eisenberger LL.M
Mag. Christian Wutte
 
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