Nach § 23 Abs. 4 VerpackG wird der Auftragnehmer der Sammelleistungen in einem offenen Ausschreibungsverfahren ermittelt (Satz 1).
Dieses beginnt mit einer öffentlichen Auftragsbekanntmachung auf einer elektronischen Ausschreibungsplattform (Satz 2). In dem Verfahren darf 'jedes interessierte Unternehmen' ein Angebot abgeben (Satz 4). Im Grundsatz ist damit zwingend eine Verfahrensart vorgegeben, nämlich die des offenen Verfahrens i.S.v.§ 119 Abs. 3 GWB und § 15 VgV.22 Anders als neuerdings im Kartellvergaberecht besteht auch keine Wahlfreiheit zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren (vgl. dazu § 119 Abs. 2 S. 1 GWB). Das offene Verfahren unterscheidet sich von den weiteren Verfahrensarten (nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren) wesentlich dadurch, dass keine Vorauswahl der für die Angebotsabgabe zugelassenen Unternehmen stattfindet, sondern jedes eingehende Angebot grundsätzlich zu berücksichtigen, d.h. zu werten ist. Das offene Verfahren entspricht damit in besonderem Maße dem vergaberechtlichen Wettbewerbsprinzip.23 Ein weiteres prägendes Merkmal des offenen Verfahrens - in Abgrenzung zum Verhandlungsverfahren - ist, dass die innerhalb der Angebotsfrist eingereichten Angebote unveränderlich, insbesondere nicht verhandelbar sind. Dies bestätigen § 23 Abs. 5 S. 5 und 6 VerpackG, die offenkundig § 15 Abs. 5 VgV nachgebildet sind. Abweichend hiervon lässt allerdings § 23 Abs. 5 S. 7 VerpackG Verhandlungen ausnahmsweise dann zu, wenn preisgleiche Angebote mehrerer geeigneter Bieter vorliegen. Diese Ausnahme ist dem Kartellvergaberecht unbekannt. Gemeint ist offenkundig auch nur der Fall, dass mehrere preisgleiche Angebote gemeinsam das niedrigste wertbare Angebot darstellen, also - nach dem Kriterium des Preises - jedes von ihnen für die Zuschlagserteilung in Betracht käme. Dieser Fall dürfte vergleichsweise selten sein (näher zur Angebotswertung unten 11.).
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | AbfallR - 01/2018 (Februar 2018) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Dr. Martin Dieckmann |
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