Die am 1.8.2017 in Kraft getretene Gewerbeabfallverordnung wirft in der Praxis eine Vielzahl von neuen Rechtsfragen auf. Insbesondere die in § 3 Abs. 3 und 4 Abs. 5 GewAbfV neu eingeführten Dokumentationspflichten der gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger führen in der Praxis zu Verunsicherungen. Grundsätzlich hat die neue Gewerbeabfallverordnung das Ziel die in § 6 Abs. 1 KrWG europarechtlich vorgegebene fünfstufige Abfallhierachie zu befördern und vor allem die stoffliche Verwertung von Abfällen voranzubringen. In diesem Zusammenhang sind die Dokumentationspflichten umso geringer, je mehr der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger eine getrennte Sammlung von verwertbaren Abfällen in einer Art und Weise vornimmt, wie diese bereits seit Jahrzehnten in den privaten Haushaltungen praktiziert wird.
Grundsätzlich greift die Gewerbeabfallverordnung mit ihren Maßgaben nur dort ein, wo nicht bereits spezielle abfallrechtliche Rechtsvorschriften für bestimmte Abfallfraktionen erlassen worden sind. Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 GewAbfV gilt die Gewerbeabfallverordnung deshalb nicht für Abfälle, die dem Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) oder des Batteriegesetzes (BattG) unterfallen. Daneben bleiben auch die Maßgaben für die Verwertung von Altholz auf der Grundlage der Altholzverordnung unberührt (§ 1 Abs. 5 GewAbfV), d.h. Altholz ist im Einklang mit den Vorgaben dieser speziellen Verordnung einer Verwertung zuzuführen. Ebenso gilt die Gewerbeabfallverordnung nicht für Abfälle, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Abfallüberlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG überlassen worden sind (§ 1 Abs. 4 Nr. 3 GewAbfV).
§ 1 Abs. 3 GewAbfV stellt schließlich klar, dass die Maßgaben der Gewerbeabfallverordnung durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger dann zu erfüllen sind, wenn er Abfälle nicht entsprechend einer Rechtsverordnung gemäß den §§ 24, 25 KrWG zurückgibt. Zu diesen Rechtsverordnungen gehört z.B. die Verpackungsverordnung, die am 1.1.2019 durch das Verpackungsgesetz abgelöst wird. Anknüpfungspunkt ist, dass auch ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger eine dem privaten Endverbraucher vergleichbare Anfallstelle sein kann (§ 3 Abs. 11 VerpackV; zukünftig § 3 Abs. 11 S. 1 VerpackG), sodass er das privatwirtschaftliche System zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen nutzen kann. Zu diesen vergleichbaren Anfallstellen gehören insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Kinos (§ 3 Abs. 11 S. 2 VerpackV; zukünftig § 3 Abs. 11 S. 2 VerpackG) sowie Handwerksbetriebe (§ 3 Abs. 11 S. 3 VerpackV; zukünftig § 3 Abs. 11 S. 3 VerpackG).
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 05 - 2017 (September 2017) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. jur. Peter Queitsch |
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