Es besteht bereits jetzt erheblicher Handlungsbedarf für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und ihre kommunalen Unternehmen.
Bereits § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV räumte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einen Anspruch auf Mitbenutzung ihrer Einrichtungen ein, die für die Sammlung von Verkaufsverpackungen erforderlich sind. Dieser sehr knapp formulierte Anspruch war aber in mehrfacher Hinsicht umstritten und durch wettbewerbsrechtliche Entscheidungen in seiner Bedeutung stark eingeschränkt. Letztlich erlangte der Anspruch deshalb nur in den vergleichsweise wenigen Fällen praktische Bedeutung für die Vertragsbeziehungen, in denen Leichtverpackungen über Wertstoffhöfe erfasst werden.
§ 22 VerpackG regelt nun die Mitbenutzungsansprüche in Abs. 3 und 4 wesentlich konkreter als bisher und erweitert ihren Anwendungsbereich beträchtlich. Nachfolgend wird die Neuregelung anhand von Abs. 4 dargestellt, der für die Mitbenutzung der kommunalen Altpapiersammlung sehr differenzierte Bestimmungen enthält. Soweit der deutlich einfacher gestrickte Abs. 3, der die Mitbenutzung von Wertstoffhöfen regelt, inhaltsgleiche Regelungen trifft, sind die nachfolgenden Ausführungen darauf meist übertragbar.
Auch die Regelung über die sog. Nebenentgelte nach § 22 Abs. 9 ist rechtlich anders konzipiert als bisher.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 05 - 2017 (September 2017) |
Seiten: | 12 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Walter Hartwig Dr. Ralf Gruneberg |
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