Rahmenvereinbarungen bieten sich im Abfallbereich besonders an: Es erfolgt eine Vorfestlegung auf bestimmte Unternehmen, denen der öffentliche Auftraggeber immer wieder Einzelaufträge erteilen kann. Er weiß, was (besser wen) er hat, und kann regelmäßig anfallende Leistungen wie Sammlungen, Entsorgungsvorgänge etc. an einen bestimmten Pool vorausgewählter Unternehmen vergeben, muss sich aber noch nicht im Detail festlegen. Gleichwohl muss er den Grundsatz der klaren und eindeutigen Ausschreibung wahren. Inwieweit muss er also Menge und Preis bereits im Vorhinein bestimmen? Der Teufel steckt im Detail. Grundsätzlich umstritten ist, ob schon ein Auftrag i.S.d. Vergaberechts vorliegt.
Abfallrahmenvereinbarungen eignen sich gut, um bestimmte Unternehmen auszuwählen und an diese dann nach und nach die anfallenden Leistungen zu vergeben. Dabei können elektronische Auktionen und Kataloge integriert werden. Rahmenvereinbarungen bilden geschlossene Systeme und sind daher bereits als Aufträge i.S.d. Vergaberechts anzusehen. Unabhängig davon müssen die zu vergebenden Leistungen von vornherein hinreichend genau bestimmt werden. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Eine spätere, aber nicht mitgeteilte Unterschreitung kann wegen übermäßiger Vorhaltekosten Schadensersatzansprüche auslösen.
Die Zweistufigkeit bedingt, dass bei der Auswahl der Personen andere Kriterien maßgeblich sein können als bei der Vergabe der Einzelaufträge. Letztere kann nur von den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmern angefochten werden. Eine Rahmenvereinbarung kann aber auch nur mit einem Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen werden. Die Bindungszeit beträgt höchstens vier Jahre, außer es bestehen besondere Gründe wie die notwendige Amortisation etwa von Entsorgungsfahrzeugen bzw. -anlagen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 05 - 2017 (September 2017) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz |
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