Teilkonkretisierung von HP14 ('ökotoxisch') - Folgen für die Abfalleinstufung

Am 4.7.2017 ist die 'Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 ‚ökotoxisch‘' in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 5.7.2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (Art. 2). Zu diesem Stichtag wurde in Anhang III der AbfRL 2008/98/EG die Eigenschaft HP14 in Bezug auf Gefahren für die Ozonschicht und die aquatische Umwelt durch die Festlegung von Konzentrationsgrenzen konkretisiert (Art. 1). Dies hat Konsequenzen für die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.

In Umsetzung der Entscheidung 2000/532/EG in der Fassung des Beschlusses 2014/955/EU regelt in Deutschland die mit Wirkung vom 11.3.2016 novellierte AVV die Bezeichnung von Abfällen und ihre Einstufung als gefährlich oder ungefährlich. Nach § 3 Abs. 1 AVV sind die im Abfallverzeichnis, d.h. in der Anlage zu § 2 Abs. 1 aufgeführten Abfallarten, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*)versehen sind, gefährlich im Sinne von § 48 KrWG (und § 3 Abs. 5 S. 1 KrWG). Alle anderen Abfallarten sind nicht gefährlich (§˜ 3 Abs. 5 S. 2 KrWG). Dabei gibt es im Abfallverzeichnis eindeutig als gefährlich und eindeutig als nicht gefährlich definierte Abfallarten (sog. 'absolute' Abfallarten) sowie 378 Spiegeleinträge, nämlich 198 für nicht gefährliche und 180 für gefährliche Abfallarten. Spiegeleintrag ist die Bezeichnung für paarweise im Abfallverzeichnis aufgeführte Abfallarten, deren Bezeichnungen sich nur durch den speziellen oder allgemeinen Hinweis auf im Abfall enthaltene gefährliche Stoffe oder Bestand- bzw. Bauteile oder auf gefährliche Eigenschaften unterscheiden. Bei solchen Spiegeleintragen muss im Einzelfall entschieden werden, ob der konkrete Abfall aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit tatsächlich der gefährlichen Abfallart oder nicht viel mehr einem nicht gefährlichen Spiegeleintrag zuzuordnen ist. Denn für Abfälle, denen gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten zugeordnet werden können, bestimmt Nummer 2.2, insbesondere Nummer 2.2.1 und 2.2.6 der Einleitung zum Abfallverzeichnis, dass der Abfall der gefährlichen Abfallart zuzuordnen ist, wenn er 'relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften' aufweist. Erst 'nach der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften' des Abfalls wird diesem 'in passender gefahrenrelevanter oder nicht gefahrenrelevanter Eintrag aus dem Abfallverzeichnis zugewiesen'.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 05 - 2017 (September 2017)
Seiten: 9
Preis: € 32,00
Autor: Dr. Olaf Kropp
 
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