Die geplante Ersatzbaustoffverordnung verfehlt die
Anforderungen des vorsorgenden Umweltschutzes bei
der Verwertung von mineralischen Abfällen deutlich
Das Bundeskabinett hat am 3. Mai 2017 dem Entwurf der sogenannten Mantelverordnung zugestimmt. Das Verordnungsvorhaben, das den Bundestag nach Verstreichender dreiwöchigen Beratungsfrist durchlaufen hat und nun dem Bundesratvorliegt, besteht aus mehreren Teilen. Den Schwerpunkt bilden die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (Ersatzbaustoff V) und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Des Weiteren werden auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert. Mit dieser Mantelverordnung werden erstmals rechtsverbindliche Regeln für das Recycling von Bauabfällen und anderen mineralischen Abfällen sowie für den Einbau von Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke und bei Tiefbaumaßnahmen geschaffen. Die Anforderungen, die in der BBodSchV für die Verfüllung von Abgrabungen festgelegt werden, sollen die Einbauklasse 0 der TR Boden der LAGA-Mitteilung 20 ersetzen. Die neue Ersatzbaustoff V soll die Herstellung von Ersatzbaustoffen aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischenProzessen und deren Einbau in technische Bauwerke regeln. Im nachfolgenden Beitrag wird kritisiert, dass die Regelungsinhalte der vom Bundeskabinettbeschlossenen Ersatzbaustoff V die gesetzlich normierten Anforderungen desvorsorgenden Umweltschutzes deutlich verfehlen und damit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit widersprechen. Auch sind erhebliche Umweltbelastungen zu besorgen, da in dem Entwurf unzureichende Anforderungen für eine schadlose Verwertung von mineralischen Abfällen festgelegt sind.
| Copyright: | © Rhombos-Verlag |
| Quelle: | ReSource 2017 - 02 (Juni 2017) |
| Seiten: | 11 |
| Preis: | € 0,00 |
| Autor: | Dr.-Ing. Heinz-Ulrich Bertram |
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