Die Zulässigkeit von Andienungs- und Überlassungspflichten bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle wurde schon früher kritisch gesehen. Ist sie durch die Urteile des BVerwG vom 30.6.2016 zu § 17 Abs. 3 KrWG und des EuGH vom 19.10.2016 zur EU-Warenverkehrsfreiheit noch strenger zu prüfen? Bedarf es damit endgültig einer strikten Erforderlichkeitskontrolle? Ebnet gar das Urteil des BVerfG zum Atomausstieg vom 6.12.2016 den Weg für weitere Restriktionen, indem die Entsorgung gefährlicher Abfälle als Hochrisikotechnologie zu betrachten ist?
Gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 KrWG können die Länder zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Sie haben entsprechend der Formulierung 'können' das Recht dazu, nicht die Pflicht. Die Wahrnehmung dieses Rechts unterliegt zwei tatbestandlichen Voraussetzungen. Es müssen gefährliche Abfälle zur Beseitigung vorliegen, zu bestimmen nach der das europäische Abfallverzeichnis umsetzenden AVV, wonach die darin beim Abfallschlüssel mit einem Sternchen versehenen Abfallarten gefährlich sind, ohne dass noch das Vorliegen gefahrenrelevanter Eigenschaften geprüft werden müsste.
Das Merkmal 'zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung' bildet nicht etwa nur eine Richtlinie für tatbestandliches Ermessen, sondern wird als Ausdruck einer Erforderlichkeitsprüfung gesehen, was sich aber erst in der Zusammenschau mit der EU-Warenverkehrsfreiheit ergibt. Für die Bestimmung einer landesrechtlichen Andienungs- bzw. Überlassungsregelung für Abfälle zur Beseitigung genügt nach dem Wortlaut allein der Zweck, eine umweltverträgliche Beseitigung sicherzustellen. Darüber hinausgehende Anforderungen stellt § 17 Abs. 4 S. 1 KrWG nicht auf. Daraus ergibt sich die alleinige Anforderung, dass sich eine solche Regelung als geeignet darstellt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 03 - 2017 (Mai 2017) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz |
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