Mit dem EEG 2017 werden Ausschreibungen für Biomasse-Bestands- und Neuanlagen eingeführt. Die Ausschreibungsmengen eröffnen der Bio- und Holzenergie die Perspektive, den Bestand zu erhalten und zu modernisieren - allerdings mit Abstrichen, denn Altholz-Anlagen sind von der EEG-Förderung ausgeschlossen. Ab 2023 werden zum Bestandserhalt des Biomasseanlagenparks erheblich größere Ausschreibungsvolumen benötigt. Um die hierfür für notwendige Akzeptanz zu schaffen, bedarf es einer intensiven Vorarbeit auf politischer und gesellschaftlicher Ebene.
Gemäß dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) führt die Bundesnetzagentur ab 2017 Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Biomasseanlagen, Solaranlagen sowie Windanlagen durch. Mit der Einführung des Ausschreibungsverfahrens wurde in Deutschland ein Systemwandel von der bisherigen Preissteuerung hin zur Mengensteuerung vollzogen. Dies hat unter anderem zur Folge, dass der anzulegende Wert, anhand dessen sich die Marktprämie für den eingespeisten Strom berechnet, künftig nicht mehr gesetzlich festgelegt, sondern im Rahmen eines Bieterverfahrens anlagenspezifisch bestimmt wird. Diejenigen Bieter, die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens die günstigsten Gebote platzieren, werden bezuschlagt, bis das Ausschreibungsvolumen ausgeschöpft ist. Die restlichen Bieter erhalten dagegen keinen Zuschlag, können sich jedoch im Folgejahr erneut bewerben. Der eingereichte Gebotswert entspricht dem Zuschlagswert und definiert somit die Förderhöhe für die Anlage.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
Quelle: | 29. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (Mai 2017) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 2,00 |
Autor: | Dipl.-Ing. Daniel Hölder |
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