Ende der Abfalleigenschaft von Ersatzbaustoffen

Unvereinbarkeit von § 21 S. 3 des Referentenentwurfs für eine Ersatzbaustoffverordnung mit höherrangigem Bundesrecht und Unionsrecht

Am 6.2.2017 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) einen Referentenentwurf für die sog. Mantelverordnung (MantelV)vorgelegt. Durch Art. 1 der MantelV soll eine Ersatzbaustoffverordnung neu eingeführt werden. Mineralischer Ersatzbaustoff i.S.d. Verordnung soll nach § 2 Nr. 1 des Referentenentwurfs ein mineralischer Baustoff sein, der als Abfall oder als Nebenprodukt

für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist sowie unter die in § 2 Nr. 15 bis 32 ErsatzbaustoffV-E genannten Stoffe fällt. Zu diesen Stoffen gehört nach § 2 Nr. 26 ErsatzbaustoffV-E unter anderem aufbereitete und gealterte Rost- und Kesselasche aus Anlagen zur Verbrennung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen sowie Abfällen aus Einrichtungen (Hausmüllverbrennungsasche).



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 02 - 2017 (März 2017)
Seiten: 6
Preis: € 32,00
Autor: RA Dr. Anno Oexle
Thomas Lammers
 
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