'Sachliche Richtigkeit' bei Abfallexportbegleitdokumenten

Abfallverbringungen nach Art. 3 Abs. 2 und 4 VO (EG) Nr. 1013/2006 müssen mit Begleitdokumenten einhergehen, die 'sachlich richtig' sind. Zählen dabei alle Formalien oder müssen die Angaben nur eine effektive Nachverfolgbarkeit und Kontrolle gewährleisten?

Damit keine 'illegale Verbringung' vorliegt, muss sie in Bezug auf Abfälle zur Verwertung gemäß Art. 3 Abs. 2VO (EG) Nr. 1013/2006 und solchen zur Laboranalyse gemäß Art. 3 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht nur die in den genannten Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, sondern auch nach Art. 2 Nr. 35 lit. g) iii) VO (EG) Nr. 1013/2006 dem in Anhang VII aufgeführten Begleitdokument sachlich entsprechen.Zu klären ist die Frage, nach welchen rechtlichen Genauigkeitsanforderungen dieses Anhang VII-Dokument und dabei spezifisch Feld 7 auszufüllen ist. Dort ist die Anlage bzw. das Labor zu nennen, wohin die Abfälle verbracht werden und wo sie damit entsorgt bzw. analysiert werden sollen. Es geht also um die Auslegung des Begriffs der 'sachlichen Richtigkeit' aus Art. 2 Nr. 35 lit. g) iii) VO (EG) Nr. 1013/2006 im Hinblick auf die Genauigkeitsanforderungen bei der Ausfüllung des Formulars nach Anlage VII der VO (EG) Nr. 1013/2006 im Hinblick auf Feld 7. Dort sind Angaben zur 'Verwertungsanlage' zu machen. Ausdrücklich gefordert sind der Name, die Anschrift, eine Kontaktperson sowie Telefon, Telefax und E-Mail.

Was aber ist, wenn sich später ergibt, dass an dem angegebenen Standort der Verwertungsanlage die in der Anschrift genannte Firma nur Pächterin ist, aber auch eine andere Firma als Genehmigungsträgerin tätig ist? Immerhin wurde der Entsorgungsort als solcher richtig benannt. Damit stellt sich das Problem, ob selbst dann formale Unzulänglichkeiten eine Abfallverbringungun zulässig machen können, wenn sie deren Nachverfolgbarkeit und Kontrolle nicht infragestellen.

Zu klären ist damit, ob der in Anlage VII der VO (EG) Nr. 1013/2006 Feld 7 verwendete Begriff der 'Verwertungsanlage' ausschließlich den Genehmigungsinhaber meint, dessen Name dann anzugeben wäre, oder ob hier auch eine wirtschaftliche Herrschaftsposition ohne formale Genehmigungsinhaberschaft ausreichen kann. Zählen die reinen Formalien oder aber die 'praktische Wahrheit'? Oder genügen einfach der richtige Ort der Verwertungsanlage und die richtige Kontaktperson, sodass in jedem Fall eine Erreichbarkeit gewährleistet ist?



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 02 - 2017 (März 2017)
Seiten: 6
Preis: € 32,00
Autor: Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
 
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